Norm: VerbotsG §3aStPO §316
Rechtssatz: Die "besondere Gefährlichkeit" ist nicht strafsatzändernd. Daher dazu auch keine Zusatzfrage nach § 316 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 122/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 122/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079707 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: StPO §313 CStPO §314StPO §316
Rechtssatz: Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, das in der Folge widerrufen wurde, vermag alleine noch keine Grundlage für die Stellung einer Eventualfrage oder (uneigentlichen) Zusatzfrage an die Geschworenen abzugeben, weil die die Fragestellung indizierenden Tatsachen in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren vorgebracht sein müssen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §316StPO §317 Abs2StPO §330 Abs2
Rechtssatz: § 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihne... mehr lesen...
Norm: StPO §316
Rechtssatz: Der Versuch einer Straftat kann die Anwendung eines anderen Strafsatzes nicht bewirken, weshalb die geforderte Zusatzfrage nicht zu stellen war. Entscheidungstexte 11 Os 1/95 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100642 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §316
Rechtssatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. Entscheidungstexte 11 Os 99/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 11 Os 99/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100418 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 AStPO §314StPO §316
Rechtssatz: Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97;... mehr lesen...
Norm: StPO §316
Rechtssatz: Eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach der qualifizierten Tatfolge des § 143 letzter Fall StGB (Raub mit Todesfolge) stellt im Verhältnis zur (weiteren) Hauptfrage nach Mord eigentlich eine Eventualfrage dar (so schon 15 Os 135/87). Entscheidungstexte 12 Os 41/92 Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 41/92 15 Os 140... mehr lesen...
Gründe: Der am 12.März 1972 geborene (zur Tatzeit noch jugendlich gewesene) Angeklagte Ferdinand S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (I) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, (II) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und (III) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des - für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde allein relevanten - Schuldspruchs wegen Mordes hat er am ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.April 1956 geborene Reinhard L***** und der am 20.April 1962 geborene Stefan S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Reinhard L***** zu sechs Jahren und Stefan S***** zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Schuldspruchs haben sie am 21.... mehr lesen...