Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert Herbert P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1994, GZ 30 f Vr 16126/93-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Angeklagten Robert Herbert P***** und des Verteidigers Dr. Soyer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert Herbert P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1994, GZ 30 f römisch fünf r 16126/93-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Angeklagten Robert Herbert P***** und des Verteidigers Dr. Soyer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 1994, GZ 8 c Vr 10376/94-14, auf zwölfeinhalb Jahre herabgesetzt.Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 1994, GZ 8 c römisch fünf r 10376/94-14, auf zwölfeinhalb Jahre herabgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Robert Herbert P***** der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (Urteilsfakten I/1 und II/1), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I/2 und II/2) und der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB (III) jeweils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Robert Herbert P***** der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (Urteilsfakten I/1 und II/1), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (I/2 und II/2) und der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB (römisch drei) jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Ihm wird angelastet, am 30. Oktober 1993 auf der Südautobahn im Raume Wiener Neustadt dadurch, daß er mit dem vor dem Jugendgerichtshof Wien abgesondert verfolgten Michal K***** vereinbarte, im Falle der Verfolgung oder Anhaltung durch Sicherheitsorgane von der Schußwaffe Gebrauch zu machen und auf diese zu schießen, ihm zu diesem Zweck eine Schußwaffe der Marke Pistole M 35 aushändigte und ihn anläßlich der ersten Entdeckung durch Polizeibeamte auf der Südautobahn neuerlich ausdrücklich aufforderte, auf die Funkstreifenbesatzung zu schießen, Michal K*****dazu bestimmt zu haben
unter besonders gefährlichen Verhältnissen, wenn auch nur fahrlässig, durch Abgabe von mehreren Schüssen gegen Rev.Insp. O***** und Rev.Insp. R***** eine Gefahr für deren Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit herbeizuführen (I/1) sowie diese durch die Abgabe von mehreren Schüssen gegen sie mit Gewalt an seiner und des Michal K*****Festnahme zu hindern (I/2).
Ferner liegt ihm zur Last, am 6. November 1993 in Groß-Enzersdorf dadurch, daß er mit Michal K***** vereinbarte, im Fall der Verfolgung oder Anhaltung durch Sicherheitsorgane von der Schußwaffe Gebrauch zu machen und auf diese zu schießen, ihm dazu die bereits beschriebene Pistole aushändigte und ihn neuerlich ausdrücklich aufforderte, auf die Funkstreifenbesatzung zu schießen, den Michal K***** dazu bestimmt zu haben,
unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich durch Abgabe mehrerer Schüsse, wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des Rev.Insp. C***** herbeizuführen (II/1) und durch Abgabe von mehreren Schüssen gegen Rev.Insp. C***** und Rev.Insp. R***** diese an seiner und des Michal K***** Festnahme zu hindern (II/2).
Nach dem Schuldspruch hat er ferner am 6. November 1993 in Obersiebenbrunn dadurch, daß er mit Michal K*****vereinbarte, im Falle der Verfolgung oder Anhaltung durch Sicherheitsorgane von der Schußwaffe Gebrauch zu machen und auf diese zu schießen, und ihm dazu die bezeichnete Pistole aushändigte, Michal K*****dazu bestimmt, unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich durch Abgeben mehrerer Schüsse auf die Besatzung einer Straßensperre, fahrlässig den Tod des Sicherheitswachebeamten Insp. Johann Smutek herbeizuführen (III) undNach dem Schuldspruch hat er ferner am 6. November 1993 in Obersiebenbrunn dadurch, daß er mit Michal K*****vereinbarte, im Falle der Verfolgung oder Anhaltung durch Sicherheitsorgane von der Schußwaffe Gebrauch zu machen und auf diese zu schießen, und ihm dazu die bezeichnete Pistole aushändigte, Michal K*****dazu bestimmt, unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich durch Abgeben mehrerer Schüsse auf die Besatzung einer Straßensperre, fahrlässig den Tod des Sicherheitswachebeamten Insp. Johann Smutek herbeizuführen (römisch drei) und
in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Michal K***** dem Valentin C*****, indem er seine geladene Pistole gegen diesen richtete und ihn aufforderte, einen PKW der Marke BMW 633 CSI samt Fahrzeugschlüsseln herauszugeben, dieses Kraftfahrzeug mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt (IV/1) sowie auf ebensolche Weise 500 S Bargeld abzunötigen versucht (IV/2).
Die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes (IV); indes zu Unrecht.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes (römisch vier); indes zu Unrecht.
Die die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage 7 (IV/2) nach "minderschweren" Raub gemäß § 142 Abs 2 StGB reklamierende Rüge (Z 6) ist verfehlt. Gemäß § 314 Abs 1 StPO sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach (unter anderem) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte, entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschworenen zu stellen. Ein Raub, auf den die im § 142 Abs 2 StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen, bleibt ein Raub, lediglich die Strafdrohung ist - infolge Privilegierung - gelinder. Die begehrte Eventualfrage kam daher, weil die Hauptfrage nach versuchtem Raub gemäß §§ 15, 142 Abs 1 StGB, (allerding qualifiziert nach § 143 zweiter Fall StGB) gestellt wurde, nicht in Betracht.Die die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage 7 (IV/2) nach "minderschweren" Raub gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB reklamierende Rüge (Ziffer 6,) ist verfehlt. Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach (unter anderem) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte, entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschworenen zu stellen. Ein Raub, auf den die im Paragraph 142, Absatz 2, StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen, bleibt ein Raub, lediglich die Strafdrohung ist - infolge Privilegierung - gelinder. Die begehrte Eventualfrage kam daher, weil die Hauptfrage nach versuchtem Raub gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, (allerding qualifiziert nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB) gestellt wurde, nicht in Betracht.
Vielmehr zielt dieser Beschwerdeeinwand - was der Verteidiger in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur auch einräumt - auf die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage (§ 316 StPO; siehe insgesamt EvBl 1989/126 sowie die dort zitierte Judikatur). Dazu erbrachte die Hauptverhandlung allerdings kein Tatsachensubstrat. Der Angeklagte hat den diesbezüglichen Anklagevorwurf grundsätzlich zur Gänze geleugnet (S 216, 222/VI), also keine Tatsachen vorgebracht (§ 316 StPO), die eine solche Zusatzfrage indizieren (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 314 E 23, 24), sich in weiterer Folge bezüglich des Kraftfahrzeuges ausdrücklich in Richtung dessen unbefugten Gebrauches verantwortet und jede Drohung im Zusammenhang mit dessen Abnötigung bestritten (S 250/VI). Das Tatopfer hingegen dokumentiert ausdrücklich die Bedrohung mit einer Pistole (S 237/VI), ein Vorgehen also, das die Annahme des § 142 Abs 2 StGB ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm3, § 142, RN 30 und 33) und damit ebenfalls keine Grundlage für die Stellung einer entsprechenden Zusatzfrage iS des § 316 StPO bietet.Vielmehr zielt dieser Beschwerdeeinwand - was der Verteidiger in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur auch einräumt - auf die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO; siehe insgesamt EvBl 1989/126 sowie die dort zitierte Judikatur). Dazu erbrachte die Hauptverhandlung allerdings kein Tatsachensubstrat. Der Angeklagte hat den diesbezüglichen Anklagevorwurf grundsätzlich zur Gänze geleugnet (S 216, 222/VI), also keine Tatsachen vorgebracht (Paragraph 316, StPO), die eine solche Zusatzfrage indizieren vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 314, E 23, 24), sich in weiterer Folge bezüglich des Kraftfahrzeuges ausdrücklich in Richtung dessen unbefugten Gebrauches verantwortet und jede Drohung im Zusammenhang mit dessen Abnötigung bestritten (S 250/VI). Das Tatopfer hingegen dokumentiert ausdrücklich die Bedrohung mit einer Pistole (S 237/VI), ein Vorgehen also, das die Annahme des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 142,, RN 30 und 33) und damit ebenfalls keine Grundlage für die Stellung einer entsprechenden Zusatzfrage iS des Paragraph 316, StPO bietet.
Auch die gegen den Schuldspruch wegen vollendetem schweren Raubes (IV/1) gerichtete Instruktionsrüge (Z 8) geht fehl, weil eine unrichtige Rechtsbelehrung nur dann gegeben ist, wenn den Geschworenen eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Straf- oder des Strafverfahrensrechtes in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt wurde, die geeignet war, die Geschworenen zu beirren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 345 Z 8 E 11). Ob dies zutrifft, ist an Hand der Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen derselben zu prüfen, weil diese von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten ist (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 49 und 50).Auch die gegen den Schuldspruch wegen vollendetem schweren Raubes (IV/1) gerichtete Instruktionsrüge (Ziffer 8,) geht fehl, weil eine unrichtige Rechtsbelehrung nur dann gegeben ist, wenn den Geschworenen eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Straf- oder des Strafverfahrensrechtes in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt wurde, die geeignet war, die Geschworenen zu beirren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 345, Ziffer 8, E 11). Ob dies zutrifft, ist an Hand der Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen derselben zu prüfen, weil diese von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten ist (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 49 und 50).
Den diesbezüglich bei der Rechtsbelehrung zu der nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB gestellten Hauptfrage 6 die Abgrenzung zum Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB reklamierenden Beschwerdeausführungen zuwider hat der Vorsitzende erschöpfende Rechtsausführungen zur darauf gerichteten Eventualfrage 13 erteilt (Rechtsbelehrung S 33 f). Zutreffend wurde erläutert, daß der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (sich) vom Diebstahl weder nach einer bestimmten, mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometerzahl noch nach einer gewissen Anzahl von Stunden oder Tagen der widerrechtlichen Benützung abgrenzen läßt, sondern in jedem Fall das gesamte Verhalten des Täters (insbesondere Zweck der Fahrt, beabsichtigte Dauer und Art des Gebrauches, Möglichkeit der Rückstellung) zu berücksichtigen ist (Leukauf-Steininger, aaO, § 136 RN 9). Damit wurde in einer jeden Irrtum der Geschworenen ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Tatbestand des Vergehens nach § 136 StGB nicht bloß auf die ganz kurzfristige Gebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist.Den diesbezüglich bei der Rechtsbelehrung zu der nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB gestellten Hauptfrage 6 die Abgrenzung zum Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB reklamierenden Beschwerdeausführungen zuwider hat der Vorsitzende erschöpfende Rechtsausführungen zur darauf gerichteten Eventualfrage 13 erteilt (Rechtsbelehrung S 33 f). Zutreffend wurde erläutert, daß der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (sich) vom Diebstahl weder nach einer bestimmten, mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometerzahl noch nach einer gewissen Anzahl von Stunden oder Tagen der widerrechtlichen Benützung abgrenzen läßt, sondern in jedem Fall das gesamte Verhalten des Täters (insbesondere Zweck der Fahrt, beabsichtigte Dauer und Art des Gebrauches, Möglichkeit der Rückstellung) zu berücksichtigen ist (Leukauf-Steininger, aaO, Paragraph 136, RN 9). Damit wurde in einer jeden Irrtum der Geschworenen ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 136, StGB nicht bloß auf die ganz kurzfristige Gebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist.
Entgegen der Rüge läßt sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch nicht aus dem Umstand ableiten, daß die Rechtsbelehrung die Abgrenzung des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen vom Diebstahl und nicht vom Raub darlegt, weil sowohl Diebstahl als auch Raub Bereicherungsvorsatz erfordern, worüber die Geschworenen mit dem Hinweis, daß sich das Grunddelikt des Raubes als ein durch Nötigung ermöglichter Diebstahl darstellt, zutreffend belehrt wurden (Rechtsbelehrung S 28 iVm 31). Die Abgrenzung zwischen unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen und Diebstahl betrifft die innere Tatseite (Leukauf-Steininger, aaO, § 136 RN 16). In der Rechtsbelehrung mußte deswegen auch nicht darauf hingewiesen werden, daß die erwähnten Abgrenzungskriterien, die der Beurteilung der subjektiven Tatseite dienen, jeweils vom Vorsatz umfaßt sein müssen. Genausowenig bedurfte es einer ausdrücklichen Darlegung, daß der für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes bzw des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen jeweils erforderliche Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein muß. Vielmehr wurden durch die gesonderten Ausführungen zur äußeren und zur inneren Tatseite zu den auf die genannten Delikte gerichteten Schuldfragen klargestellt, daß der entsprechende Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes jeweils unabdingbar ist (vgl 14 Os 49/93). Diese Belehrung erfolgte im Hinblick auf die subjektive Tatseite sowohl allgemein zur Bedeutung der strafrechtlichen Schuldformen und den im Gesetz jeweils dazu aufgestellten Erfordernissen (Rechtsbelehrung S 3,4), als auch zu den in Rede stehenden Tatbeständen (Rechtsbelehrung S 28, 19, 31, 33 und 34) rechtsrichtig und ausreichend, sodaß ein Irrtum der Geschworenen dadurch nicht herbeigeführt werden konnte. Damit ist aber auch den in der Äußerung des Angeklagten gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators dazu aufrecht erhaltenen Einwänden der Boden entzogen.Entgegen der Rüge läßt sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch nicht aus dem Umstand ableiten, daß die Rechtsbelehrung die Abgrenzung des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen vom Diebstahl und nicht vom Raub darlegt, weil sowohl Diebstahl als auch Raub Bereicherungsvorsatz erfordern, worüber die Geschworenen mit dem Hinweis, daß sich das Grunddelikt des Raubes als ein durch Nötigung ermöglichter Diebstahl darstellt, zutreffend belehrt wurden (Rechtsbelehrung S 28 in Verbindung mit 31). Die Abgrenzung zwischen unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen und Diebstahl betrifft die innere Tatseite (Leukauf-Steininger, aaO, Paragraph 136, RN 16). In der Rechtsbelehrung mußte deswegen auch nicht darauf hingewiesen werden, daß die erwähnten Abgrenzungskriterien, die der Beurteilung der subjektiven Tatseite dienen, jeweils vom Vorsatz umfaßt sein müssen. Genausowenig bedurfte es einer ausdrücklichen Darlegung, daß der für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes bzw des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen jeweils erforderliche Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein muß. Vielmehr wurden durch die gesonderten Ausführungen zur äußeren und zur inneren Tatseite zu den auf die genannten Delikte gerichteten Schuldfragen klargestellt, daß der entsprechende Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes jeweils unabdingbar ist vergleiche 14 Os 49/93). Diese Belehrung erfolgte im Hinblick auf die subjektive Tatseite sowohl allgemein zur Bedeutung der strafrechtlichen Schuldformen und den im Gesetz jeweils dazu aufgestellten Erfordernissen (Rechtsbelehrung S 3,4), als auch zu den in Rede stehenden Tatbeständen (Rechtsbelehrung S 28, 19, 31, 33 und 34) rechtsrichtig und ausreichend, sodaß ein Irrtum der Geschworenen dadurch nicht herbeigeführt werden konnte. Damit ist aber auch den in der Äußerung des Angeklagten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators dazu aufrecht erhaltenen Einwänden der Boden entzogen.
Die Instruktionsrüge rügt schließlich die Rechtsbelehrung zum Qualifikationsmerkmal der Waffenverwendung. Die Belehrung hat dies jedoch, wie die Beschwerde selbst festhält, rechtsrichtig (Leukauf-Steininger, aaO, § 143 RN 6) in einer auch jeden Irrtum der Geschworenen ausschließenden Weise unter Verwendung von jedermann einleuchtenden, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffen erläutert. Neben dem Hinweis, eine Waffe werde beim Raub verwendet, wenn sie bei der Gewaltanwendung oder der Drohung zum Einsatz gelangt, sohin Mittel der Gewalt oder der Drohung ist (Rechtsbelehrung S 30), bedurfte es keiner weiteren zusätzlichen Ausführungen, daß das (kein gesetzliches Merkmal bildendes; § 321 Abs 2 StPO) bloße Führen einer Waffe den Begriff der Waffenanwendung beim Raub nicht erfüllt.Die Instruktionsrüge rügt schließlich die Rechtsbelehrung zum Qualifikationsmerkmal der Waffenverwendung. Die Belehrung hat dies jedoch, wie die Beschwerde selbst festhält, rechtsrichtig (Leukauf-Steininger, aaO, Paragraph 143, RN 6) in einer auch jeden Irrtum der Geschworenen ausschließenden Weise unter Verwendung von jedermann einleuchtenden, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffen erläutert. Neben dem Hinweis, eine Waffe werde beim Raub verwendet, wenn sie bei der Gewaltanwendung oder der Drohung zum Einsatz gelangt, sohin Mittel der Gewalt oder der Drohung ist (Rechtsbelehrung S 30), bedurfte es keiner weiteren zusätzlichen Ausführungen, daß das (kein gesetzliches Merkmal bildendes; Paragraph 321, Absatz 2, StPO) bloße Führen einer Waffe den Begriff der Waffenanwendung beim Raub nicht erfüllt.
Die gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (IV/2) gerichtete Tatsachenrüge (Z 10 a) weist darauf hin, das Raubopfer habe bei seiner Vernehmung durch die Polizei die versuchte Abnötigung eines Bargeldbetrages von 500 S nicht erwähnt, während es in der Hauptverhandlung auf diesen Vorfall erst hingewiesen werden mußte. Sie übergeht, daß das Raubopfer bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Jugendgerichtshof Wien in der Voruntersuchung gegen den abgesondert verfolgten Mittäter seine vor der Polizei gemachten Angaben ausdrücklich dahin ergänzte, daß der Angeklagte ihm auch einen Geldbetrag von 500 S durch Bedrohen mit einer Pistole abzunötigen versucht hatte (S 35/V) und dies in der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens wiederholte (S 443 ff/VI). Damit werden keine aus den Akten hervorkommenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen dargetan, die Aktenlage bestätigt vielmehr die in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage des Zeugen. Die anfängliche Vernachlässigung dieses Raubfaktums im Vorverfahren ist zwanglos durch dessen untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu den anderen gegen den Beschwerdeführer seinerzeit erhobenen Beschuldigungen erklärbar.Die gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (IV/2) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) weist darauf hin, das Raubopfer habe bei seiner Vernehmung durch die Polizei die versuchte Abnötigung eines Bargeldbetrages von 500 S nicht erwähnt, während es in der Hauptverhandlung auf diesen Vorfall erst hingewiesen werden mußte. Sie übergeht, daß das Raubopfer bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Jugendgerichtshof Wien in der Voruntersuchung gegen den abgesondert verfolgten Mittäter seine vor der Polizei gemachten Angaben ausdrücklich dahin ergänzte, daß der Angeklagte ihm auch einen Geldbetrag von 500 S durch Bedrohen mit einer Pistole abzunötigen versucht hatte (S 35/V) und dies in der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens wiederholte (S 443 ff/VI). Damit werden keine aus den Akten hervorkommenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen dargetan, die Aktenlage bestätigt vielmehr die in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage des Zeugen. Die anfängliche Vernachlässigung dieses Raubfaktums im Vorverfahren ist zwanglos durch dessen untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu den anderen gegen den Beschwerdeführer seinerzeit erhobenen Beschuldigungen erklärbar.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend zahlreiche einschlägige, zum Teil empfindliche, über die Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB hinausgehende Vorstrafen, den überaus raschen Rückfall, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, die Wiederholung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, die Gefährdung mehrerer Personen sowie die mehrfache wiederholte Verführung eines Jugendlichen, als mildernd hingegen das Faktengeständnis (gemeint Beitrag zur Wahrheitsfindung), den Versuch zum Raub beim Schuldspruch zu IV/2 und die objektive Sicherstellung des erbeuteten Kraftfahrzeuges wertete.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend zahlreiche einschlägige, zum Teil empfindliche, über die Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB hinausgehende Vorstrafen, den überaus raschen Rückfall, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, die Wiederholung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, die Gefährdung mehrerer Personen sowie die mehrfache wiederholte Verführung eines Jugendlichen, als mildernd hingegen das Faktengeständnis (gemeint Beitrag zur Wahrheitsfindung), den Versuch zum Raub beim Schuldspruch zu IV/2 und die objektive Sicherstellung des erbeuteten Kraftfahrzeuges wertete.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Straferhöhung bzw. -herabsetzung anstreben.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft behauptet wie das des Angeklagten irrige Gewichtung der vom Erstgericht gefundenen Strafzumessungsgründe, jener reklamiert darüber hinaus für sich auch noch den Milderungsgrund der sehr vernachlässigten Erziehung.
Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und richtig gewürdigt.
Der vom Angeklagten geforderte zusätzliche Milderungsgrund wiederum kann angesichts seines Alters (zur Tatzeit im 33. Lebensjahr) und des bereits wiederholten Vollzuges beträchtlicher Freiheitsstrafen (von insgesamt mehr als elf Jahren) nicht mehr in Betracht gezogen werden (Mayerhofer-Rieder, StGB4, § 34 E 7 e).Der vom Angeklagten geforderte zusätzliche Milderungsgrund wiederum kann angesichts seines Alters (zur Tatzeit im 33. Lebensjahr) und des bereits wiederholten Vollzuges beträchtlicher Freiheitsstrafen (von insgesamt mehr als elf Jahren) nicht mehr in Betracht gezogen werden (Mayerhofer-Rieder, StGB4, Paragraph 34, E 7 e).
Zwischenzeitig wurde der Angeklagte aber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 1994, GZ 8 c Vr 10376/94-14, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 zweiter Fall und 15 StGB, § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Auf dieses Urteil war gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen.Zwischenzeitig wurde der Angeklagte aber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 1994, GZ 8 c römisch fünf r 10376/94-14, wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins, 2 und 4, 130 zweiter Fall und 15 StGB, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Auf dieses Urteil war gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen.
Im Hinblick darauf und die dafür bestimmenden Strafbemessungsgründe wäre aber bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere als die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe verhängt worden. Diese war deshalb auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00173.94.0315.000Dokumentnummer
JJT_19950315_OGH0002_0130OS00173_9400000_000