Norm: StPO §314
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof ist nur dann zur Stellung einer Eventualfrage (§ 314) verpflichtet, wenn eine von der Anklage abweichende rechtliche Deutung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach den tatsächlichen Behauptungen (seinem Vorbringen) und den Beweisergebnissen möglich ist. Entscheidungstexte 11 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 15.04.1997 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314StPO §317
Rechtssatz: Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf. Entscheidungstexte 13 Os 132/96 Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 132/96 ... mehr lesen...
Norm: StPO §314
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen. Entscheidungstexte 14 Os 102/96 Entscheidungstext OGH 06.08.1996 14 Os 102/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201StPO §314StPO §330 Abs3StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer... mehr lesen...
Norm: StGB §76StPO §314
Rechtssatz: Ein Affekt infolge durch Medikamentenmißbrauch herabgesetzter Frustrationstoleranz bei einer an sich belanglosen wörtlichen Auseinandersetzung vermag die Stellung einer Frage nach § 76 StGB nicht zu rechtfertigen. Entscheidungstexte 14 Os 114/95 Entscheidungstext OGH 03.10.1995 14 Os 114/95 Euro... mehr lesen...