Norm: StPO §313StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO) - wie auf den Inhalt seiner Verantwortung - so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (WK-StPO § 345 Rz 43). Entscheidungstexte 15 Os 115/04 Entscheidungstext OGH 21.... mehr lesen...