Norm: StPO §258 Abs1StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die - auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung §§ 15, 76 StGB zielende - Fragenrüge bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift und einen Antrag des Verteidigers nicht auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen. Entscheidungstexte 15 Os 30/03 Entscheidungstext OGH 27.03.2003 15 Os 30/03 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 AStPO §314StPO §316StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tat... mehr lesen...
Norm: StGB §61StPO §312 Abs1StPO §314
Rechtssatz: Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwi... mehr lesen...
Norm: StPO §313StPO §314
Rechtssatz: Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine ents... mehr lesen...
Norm: StGB §87 Abs1StGB §87 Abs2 Fall2StPO §314
Rechtssatz: Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 87 StGB, sofern nicht im übrigen Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen. Aus dem Geständnis ... mehr lesen...