RS OGH 2024/6/18 13Os161/00; 15Os87/17h; 12Os64/21k; 11Os51/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach § 287 StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach Paragraph 287, StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114643

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten