RS OGH 2018/4/10 12Os13/01, 14Os69/16b, 11Os20/17a, 11Os7/18s

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Rechtssatz

Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz.Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 61, StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115123

Im RIS seit

19.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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