RS OGH 1996/11/6 13Os132/96

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Veröffentlicht am 06.11.1996
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Norm

StPO §312
StPO §314
StPO §317

Rechtssatz

Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105903

Dokumentnummer

JJR_19961106_OGH0002_0130OS00132_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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