Norm: StPO §313StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO) - wie auf den Inhalt seiner Verantwortung - so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der... mehr lesen...
Norm: StPO §313 CStPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zu einer der Eventualfragen zur Hauptfrage kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden (§ 345 Abs 3 StPO), wenn die Beantwortung der Eventualfragen infolge Bejahung der Hauptfrage unterblieben ist. Entscheidungstexte 11 Os 143/04 Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Selbst bei mehreren Strafausschließungsgründen oder Strafaufhebungsgründen gilt der den Angeklagten begünstigende Grundsatz der Totalabstimmung. Entscheidungstexte 14 Os 174/03 Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 174/03 11 Os 61/07s Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s A... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 AStPO §314StPO §316StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tat... mehr lesen...
Norm: StPO §313 A
Rechtssatz: Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworenengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist. Entscheidungstexte 11 Os 21/01 Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 2... mehr lesen...
Norm: StPO §313StPO §314
Rechtssatz: Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine ents... mehr lesen...