RS OGH 2005/3/8 11Os143/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Norm

StPO §313 C
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zu einer der Eventualfragen zur Hauptfrage kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden (§ 345 Abs 3 StPO), wenn die Beantwortung der Eventualfragen infolge Bejahung der Hauptfrage unterblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119826

Dokumentnummer

JJR_20050308_OGH0002_0110OS00143_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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