Norm
StPO §313 CRechtssatz
Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zu einer der Eventualfragen zur Hauptfrage kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden (§ 345 Abs 3 StPO), wenn die Beantwortung der Eventualfragen infolge Bejahung der Hauptfrage unterblieben ist.Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zu einer der Eventualfragen zur Hauptfrage kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), wenn die Beantwortung der Eventualfragen infolge Bejahung der Hauptfrage unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119826Dokumentnummer
JJR_20050308_OGH0002_0110OS00143_0400000_001