Norm: StPO §476StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Gerichtshof I. Instanz als Berufungsgericht ist bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge (hier: § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Entscheidungstexte 15 Os 138/06t Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 138/06t ... mehr lesen...
Norm: StPO §476StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Gerichtshof I. Instanz als Berufungsgericht ist bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge (hier: § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Entscheidungstexte 15 Os 138/06t Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 138/06t ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §285eStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285 i Rz 4). Entscheidungstexte 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §285eStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285 i Rz 4). Entscheidungstexte 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §61StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §281 Abs1 Z10StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zei... mehr lesen...
Norm: StGB §61StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §281 Abs1 Z10StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zei... mehr lesen...