Norm
StPO §476Rechtssatz
Der Gerichtshof I. Instanz als Berufungsgericht ist bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge (hier: § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden.Der Gerichtshof römisch eins. Instanz als Berufungsgericht ist bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge (hier: Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121617Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008