Norm
StGB §61Rechtssatz
Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119853Im RIS seit
07.05.2005Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011