RS OGH 2005/4/7 15Os31/04, 1Bkd3/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2005
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Norm

StGB §61
StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119853

Im RIS seit

07.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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