Norm: StPO §270
Rechtssatz: Es ist unerheblich, ob vom Erstgericht vereinzelt Tatsachenfeststellungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen
Begründung: nachgeholt wurden, weil die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt. Entscheidungstexte 11 Os 66/97 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §270
Rechtssatz: Nicht jede nachträgliche Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil ist schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, welche sich auf die im Urteilsspruch unter Bedachtnahme auf strafsatzbestimmende Umstände individualisierte Tat an sich, auf deren rechtliche Bezeichnung oder auf den Ausspruch der Strafe bezieh... mehr lesen...