RS OGH 1997/2/18 13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Norm

StPO §270

Rechtssatz

Nicht jede nachträgliche Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil ist schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, welche sich auf die im Urteilsspruch unter Bedachtnahme auf strafsatzbestimmende Umstände individualisierte Tat an sich, auf deren rechtliche Bezeichnung oder auf den Ausspruch der Strafe bezieht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/97
    Entscheidungstext OGH 18.02.1997 13 Os 17/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106579

Dokumentnummer

JJR_19970218_OGH0002_0130OS00017_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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