Norm
StPO §270Rechtssatz
Nicht jede nachträgliche Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil ist schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, welche sich auf die im Urteilsspruch unter Bedachtnahme auf strafsatzbestimmende Umstände individualisierte Tat an sich, auf deren rechtliche Bezeichnung oder auf den Ausspruch der Strafe bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106579Dokumentnummer
JJR_19970218_OGH0002_0130OS00017_9700000_001