Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Acosta H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Mai 1996, GZ 36 Vr 764/95-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Acosta H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Mai 1996, GZ 36 römisch fünf r 764/95-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald Acosta H***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A), des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB (B), des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (C), des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 und Abs 4 StGB (D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (E), des Verbrechens desMit dem angefochtenen Urteil wurde Harald Acosta H***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A), des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (B), des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (C), des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2 und Absatz 4, StGB (D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (E), des Verbrechens des
versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (F), des Vergehens derversuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (F), des Vergehens der
versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (G), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (H) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I), schuldig erkannt.versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (G), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (H) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins), schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Für ihre Behandlung ist die nähere Darstellung des Sachverhaltes entbehrlich, weil die gegen den Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt wurde, legt sie doch weder dar, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Gegenstand der Rüge sind, noch werden formelle Begründungsmängel geltend gemacht. Vielmehr befassen sich die weitwendigen Ausführungen der Beschwerde ausschließlich mit der Beurteilung der Beweiskraft einzelner Beweismittel; damit wird aber auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Das Erstgericht ist seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nachgekommen. Der Beschwerdeführer, der selbst zum Ausdruck bringt, daß die "begründenden Ausführungen des Gerichtshofes auf den ersten Blick ausführlich erscheinen" allerdings "bei näherer Betrachtung der Aussagen der betroffenen Mädchen lediglich Vermutungen" erkennen will und "zwingende Schlußfolgerungen" vermißt, übersieht zunächst, daß Tatsachenfeststellungen im Urteil keineswegs nur auf zwingende, sondern auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse gestützt werden können (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 E 21 f, 26 f). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, aus welchen die Tatrichter diesen Zeugen Glaubeen schenkten (vgl insb. US 12 f). Dem angefochtenen Urteil haften somit Begründungsmängel im Range einer Urteilsnichtigkeit nicht an.Für ihre Behandlung ist die nähere Darstellung des Sachverhaltes entbehrlich, weil die gegen den Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt wurde, legt sie doch weder dar, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Gegenstand der Rüge sind, noch werden formelle Begründungsmängel geltend gemacht. Vielmehr befassen sich die weitwendigen Ausführungen der Beschwerde ausschließlich mit der Beurteilung der Beweiskraft einzelner Beweismittel; damit wird aber auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Das Erstgericht ist seiner Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen. Der Beschwerdeführer, der selbst zum Ausdruck bringt, daß die "begründenden Ausführungen des Gerichtshofes auf den ersten Blick ausführlich erscheinen" allerdings "bei näherer Betrachtung der Aussagen der betroffenen Mädchen lediglich Vermutungen" erkennen will und "zwingende Schlußfolgerungen" vermißt, übersieht zunächst, daß Tatsachenfeststellungen im Urteil keineswegs nur auf zwingende, sondern auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse gestützt werden können vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 258, E 21 f, 26 f). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, aus welchen die Tatrichter diesen Zeugen Glaubeen schenkten vergleiche insb. US 12 f). Dem angefochtenen Urteil haften somit Begründungsmängel im Range einer Urteilsnichtigkeit nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00141.96.1001.000Dokumentnummer
JJT_19961001_OGH0002_0110OS00141_9600000_000