Norm: MRK Art6 Abs3 lita IV1StPO §262 AStPO §281 Abs1 Z8 A
Rechtssatz: Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf. ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II6MRK Art6 Abs3 lita IV1MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §262 AStPO §281 Abs1 Z8 A
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des § 262 StPO aus Z 8... mehr lesen...