Norm
MRK Art6 Abs3 lita IV1Rechtssatz
Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des Paragraph 262, StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Artikel 6, MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123609Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021