Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3
Rechtssatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen. Entscheidungstexte 2 Ob 131/06... mehr lesen...
Norm: GBG §122AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE4HypBG idF BGBl I 2005/32 §34a Abs2
Rechtssatz: Bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers und Hypothekarschuldners werden durch die Eintragung des Kautionsbandes nicht berührt. Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Abs 2 HypBG. Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentüm... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1AußStrG 2005 §45 IIA1JWG §33JWG §40stmk JWG §41 Abs2 Z2stmk JWG §45
Rechtssatz: § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung ein... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
Rechtssatz: Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen. Entscheidungstexte 6 Ob 19/06x Entscheidungstext... mehr lesen...