Norm
GBG §122Rechtssatz
Bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers und Hypothekarschuldners werden durch die Eintragung des Kautionsbandes nicht berührt.
Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Abs 2 HypBG.Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Absatz 2, HypBG.
Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des Paragraph 34 a, Absatz 2, HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121770Dokumentnummer
JJR_20070130_OGH0002_0050OB00008_07Y0000_001