RS OGH 2006/9/12 1Ob156/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1
AußStrG 2005 §45 IIA1
JWG §33
JWG §40
stmk JWG §41 Abs2 Z2
stmk JWG §45

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung eines Kindes nicht unmittelbar beeinflusst. Dass sich die gegen Letzteren zu treffende Entscheidung allenfalls - als bloße Reflexwirkung - auf das Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs des Ersteren gegen seinen Ehegatten auswirken könnte, reicht für die Begründung einer Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121263

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0010OB00156_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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