RS OGH 2006/4/27 6Ob19/06x, 6Ob236/06h, 6Ob186/07g, 2Ob171/08y, 5Ob74/09g, 8Ob120/09v, 10Ob15/11w, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3

Rechtssatz

Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/06x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
    Veröff: SZ 2006/70
  • 6 Ob 236/06h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 236/06h
    Vgl auch; Beisatz: Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet. (T1)
    Veröff: SZ 2006/164
  • 6 Ob 186/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
    Vgl; Beisatz: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T2)
  • 2 Ob 171/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
    Auch; nur: Bloße Reflexwirkungen sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen. (T3)
    Beis wie T2
  • 5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
    Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflusst. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T4)
  • 8 Ob 120/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 120/09v
    Vgl auch
  • 10 Ob 15/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 15/11w
    Vgl auch
  • 10 Ob 16/12v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 16/12v
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 114/14z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 114/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T5)
  • 16 Ok 2/20k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 16 Ok 2/20k
    Vgl; Beisatz: Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120841

Im RIS seit

27.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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