Norm: AngG §10 Abs1 III
Rechtssatz: Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind. Entscheidungstexte 9 ObA 69/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92 Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57 Schla... mehr lesen...
Norm: AngG §10 Abs1 III
Rechtssatz: Die sogenannte Umsatzprovision ist die Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung. Entscheidungstexte 9 ObA 69/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92 Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57 8 ObA 2046/96g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AngG §10 Abs1 IIIAngG §14
Rechtssatz: Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Entscheidungstexte 9 ObA 69/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92 Veröff: SZ 65/57 = DRdA 1... mehr lesen...
Norm: AngG §10 Abs1 IIIAngG §14
Rechtssatz: Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §10 Abs1 III
Rechtssatz: Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. ... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der für die Fachgewerkschaft der Privatangestellten auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG (Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 und 1027). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl. Gamerith, Die besonderen Fest... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. April 1976 bis 31. Juli 1983 bei der beklagten Partei als Versicherungsvertreter im Außendienst angestellt. Auf sein Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Außendienst (im folgenden: KV) Anwendung, dessen § 6 folgende Bestimmungen enthält: "Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses (1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochen... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §10 Abs1 IHVG §11 Abs1
Rechtssatz: Bei der Berechnung einer Monatsprovision, deren Höhe sich nach der Umsatzsteigerung gegenüber der Zeit vor dem Eintritt des Provisionsberechtigten bemißt, ist im Zweifel als Vergleichsbasis nicht der Monat vor dem Eintritt, sondern entweder der Jahresdurchschnitt oder der dem jeweiligen Monat entsprechenden Monat des Vergleichsjahres heranzuziehen. Entscheidungstext... mehr lesen...