RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Provision, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Entgelt, Gehalt, Lohn, Angestellte, Tantieme, Berechnung, Bemessung, Umfang, Höhe, Umsatztantieme, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028052

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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