RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92, 9ObA603/93

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §10 Abs1 III

Rechtssatz

Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Bemessung, Berechnung, Vergütung, Belohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Höhe, Vermittler, Vertreter, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028057

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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