RS OGH 1993/12/10 9ObA69/92, 9ObA225/93 (9ObA226/93)

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Belohnung, Vergütung, Abgrenzung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Beteiligung, Überschuß, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Tantieme, Erfolg, Vermittler, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028042

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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