RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92, 9ObA225/93 (9ObA226/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Norm

AngG §10 Abs1 III
AngG §14

Rechtssatz

Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
    Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57
  • 9 ObA 225/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 225/93

Schlagworte

SW: Belohnung, Vergütung, Abgrenzung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Beteiligung, Überschuß, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Tantieme, Erfolg, Vermittler, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028042

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten