Norm: TEG §4
Rechtssatz: Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §4TEG 1950 §18 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn das Verfahren zur Todeserklärung bezüglich eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen eingeleitet w... mehr lesen...
Das Erstgericht erklärte Bernhard D. für tot und sprach aus, daß er den 25. März 1945 nicht überlebt habe. Es nahm als erwiesen an, daß Bernhard D. als Angehöriger der deutschen Wehrmacht am zweiten Weltkrieg teilgenommen habe, seit 25. März 1945 bei Prag vermißt sei und seither jede Nachricht fehle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, der sich nur gegen den festgesetzten Todestag richtete, keine Folge. Da sich die Todeserklärung zutreffend auf § 4 Todeserklärun... mehr lesen...
Norm: TEG §1TEG §4
Rechtssatz:
Die Annahme des Vermißtseins beinhaltet zum Teil eine Tatsachenfeststellung, zum Teil eine rechtliche Beurteilung.
Entscheidungstexte 1 Ob 546/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 1 Ob 546/57 Veröff: SZ 30/55 = EvBl 1957/424 S 662 2 Ob 238/61 Entscheidungstext OGH 16.06.1961 2 ... mehr lesen...
Norm: TEG §4TEG §9 Abs3 litb
Rechtssatz:
Im Falle der Todeserklärung nach § 4 TEG kommt die Festsetzung des im § 9 Abs 3 TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs 2 TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt. Im Falle der Todeserklärung nach Paragraph 4, TEG kommt die Festsetzung des im Paragraph 9, Absatz 3, TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in ... mehr lesen...
Die Klage ist gegen die Verlassenschaft nach Johann S. auf Feststellung der Vaterschaft des Johann S. zu dem am 12. Juli 1944 außer der Ehe geborenen minderjährigen Kläger Herbert G. gerichtet. Die Klage ist gegen die Verlassenschaft nach Johann Sitzung auf Feststellung der Vaterschaft des Johann Sitzung zu dem am 12. Juli 1944 außer der Ehe geborenen minderjährigen Kläger Herbert G. gerichtet. Da der Sterbefall des angeblich am 28. Feber 1945 im Kriegseinsatz gefallenen Johann... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IbTEG §4TEG §13 ABGB § 276 heute ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006 ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 ... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz:
Der Begriff des Vermißtwerdens richtet sich nach dem militärischen Sprachgebrauch, wonach unter Vermißtsein der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Verschollene aus dem Gesichtskreis seiner Kameraden verschwunden ist.
Entscheidungstexte 3 Ob 353/53 Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 353/53 ... mehr lesen...
Karl F. hat am zweiten Weltkrieg teilgenommen. Er war im Gebiet von Stalingrad eingesetzt. Laut Mitteilung des Wehrkreiskommandos XVII ist er seit Jänner 1943 vermißt. Er diente beim Troß des Grenadier-Reg. 5/22, der am 17. Jänner 1943 in der Schlucht Jelchi ohne Verluste in die Hände der Russen gefallen sein soll. Daß F. in Gefangenschaft geraten ist, konnte nicht festgestellt werden; nach dem Erhebungsbericht des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung 14, vom 27. April 1949, Z... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz:
1.) Im Fall der Kriegsverschollenheit darf bei Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angelegt werden, als in dem der Zeitverschollenheit. 2.) Vermißte, von denen nicht feststeht, daß sie in Kriegsgefangenschaft geraten sind, und über die die Suchabteilung des BMI nichts in Erfahrung bringen konnte, sind als verschollen anzusehen.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz:
Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im § 4 des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des § 1 VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte. Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit s... mehr lesen...