RS OGH 1957/10/9 1Ob546/57

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Veröffentlicht am 09.10.1957
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Norm

TEG §4
TEG §9 Abs3 litb

Rechtssatz

Im Falle der Todeserklärung nach § 4 TEG kommt die Festsetzung des im § 9 Abs 3 TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs 2 TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt.Im Falle der Todeserklärung nach Paragraph 4, TEG kommt die Festsetzung des im Paragraph 9, Absatz 3, TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0075686

Dokumentnummer

JJR_19571009_OGH0002_0010OB00546_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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