Norm
TEG §4Rechtssatz
Im Falle der Todeserklärung nach § 4 TEG kommt die Festsetzung des im § 9 Abs 3 TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs 2 TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt.Im Falle der Todeserklärung nach Paragraph 4, TEG kommt die Festsetzung des im Paragraph 9, Absatz 3, TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0075686Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0010OB00546_5700000_002