Norm
TEG §4Rechtssatz
Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im § 4 des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des § 1 VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte.Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im Paragraph 4, des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des Paragraph eins, VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075691Dokumentnummer
JJR_19490831_OGH0002_0020OB00274_4900000_001