RS OGH 1959/9/23 2Ob485/59

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn das Verfahren zur Todeserklärung bezüglich eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen eingeleitet wird, dessen letzte Nachricht aus dem Jahre 1944 stammt und über welchen verläßliche Nachrichten seither nicht vorliegen.Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, wenn das Verfahren zur Todeserklärung bezüglich eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen eingeleitet wird, dessen letzte Nachricht aus dem Jahre 1944 stammt und über welchen verläßliche Nachrichten seither nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 485/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 2 Ob 485/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0087711

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0020OB00485_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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