RS OGH 1953/5/20 3Ob353/53

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

TEG §4

Rechtssatz

Der Begriff des Vermißtwerdens richtet sich nach dem militärischen Sprachgebrauch, wonach unter Vermißtsein der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Verschollene aus dem Gesichtskreis seiner Kameraden verschwunden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 353/53
    Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 353/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075685

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00353_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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