Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin ernannt. 2. Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vordienstzeiten in der Dauer von 1 Jahr 6 Monaten und 8 Tagen angerechnet. 2. Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurden für... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXXwurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß 394 Tagen angerechnet. 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXXwurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 05.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 11 Monaten und 16 Tagen angerechnet. 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 05.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.08.2014 als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.03.2013 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.11.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.02.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.02.2013 bis zum 31.12.2015 war er als Richteramtsanwärter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Gültigkeit des 01.01.2016 wurde er zum Richter des Landesgerichtes für XXXX ernannt. 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.02.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.07.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2016 war sie als Richteramtsanwärterin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 wurde sie zur Richterin des Landesgerichtes XXXX ernannt. 1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.07.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.05.2015 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.02.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2014 wurde anlässlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter gemäß § 12 GehG in der damals geltenden Fassung als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers der 17.07.2008 festgesetzt. Dabei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 28.02.2017, zugestellt am 08.03.2017, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 18 Tagen angerechnet. Darin wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Erhebungsblatt angegebe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.01.2017, zugestellt am 23.01.2017, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, acht Monaten und fünfzehn Tagen angerechnet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 02.01.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Anlässlich der Ernennung zum Staatsanwalt mit Wirkung vom 01.12.2016 beantragte der BF die Anrechnung seiner Vordienstzeiten. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 02.01.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtliche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Wirkung vom 01.07.2016 wurde er Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richters beim Bezirksgericht XXXX ernannt. Mit Wirkung vom 01.07.2016 wurde er Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richters beim Bezirksgericht römisch 40 ernannt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2016 Par... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.02.2012 wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin der 27.06.2003 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und der Beschwerdeführerin anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von 8 Jahren, 7 Monaten und 4 Tagen vorangestellt. Mit in Rechtskraft er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.05.2013 wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin (BF) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin der 22.11.2008 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und der BF anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von vier Jahren, vier Monaten und neun Tagen vorangestellt. Mit in Rechtskraft erwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.01.2013 wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers (BF) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter der 12.05.2005 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und dem BF anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von sieben Jahren, vier Monaten u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leistete vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 seinen ordentlichen Zivildienst und absolvierte vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 die Gerichtspraxis. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er absolvierte vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 die Gerichtspraxis und war vom 01.03.2013 bis 30.11.2015 als Richteramtsanwärter tätig. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er absolvierte vom 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I. Mit im
Spruch: genanntem Bescheid, zugestellt am 03.02.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, fünf Monaten und sieben Tagen angerechnet. römisch eins. Mit im
Spruch: genanntem Bescheid, zugestellt am 03.02.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I. Mit im
Spruch: genannten Bescheid, zugestellt am 29.01.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen angerechnet. römisch eins. Mit im
Spruch: genannten Bescheid, zugestellt am 29.01.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erhebungsblatt angegeben habe... mehr lesen...