TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/7 W221 2127388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.10.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs3
RPG §5 Abs2
RStDG §211b
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. RPG § 5 heute
  2. RPG § 5 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. RPG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RPG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  5. RPG § 5 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007
  1. RStDG § 211b heute
  2. RStDG § 211b gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Spruch

W221 2127388-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erhebungsblatt angegeben habe, von XXXX mit 10 Wochenstunden als juristische Mitarbeiterin bei einer Rechtsanwälte OEG, von XXXX als Praktikantin sowie vom XXXX als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltswärterin bei einem Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein und vom XXXX sowie vom XXXX die Gerichtspraxis absolviert zu haben. Die jeweiligen Zeiten bei den Rechtsanwälten wurden der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Zeit vom XXXX, in der die Beschwerdeführerin nur Praktikantin war, nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz angerechnet. Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden insoweit als anrechenbar gewertet, als sie die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant nach § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz in der Höhe von fünf Monaten überschreiten. Dies ergebe sich aus § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG).Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erhebungsblatt angegeben habe, von römisch 40 mit 10 Wochenstunden als juristische Mitarbeiterin bei einer Rechtsanwälte OEG, von römisch 40 als Praktikantin sowie vom römisch 40 als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltswärterin bei einem Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein und vom römisch 40 sowie vom römisch 40 die Gerichtspraxis absolviert zu haben. Die jeweiligen Zeiten bei den Rechtsanwälten wurden der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Zeit vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin nur Praktikantin war, nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz angerechnet. Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden insoweit als anrechenbar gewertet, als sie die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant nach Paragraph 5, Absatz 2, Rechtspraktikantengesetz in der Höhe von fünf Monaten überschreiten. Dies ergebe sich aus Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 17.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als ihr fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeit iSd § 12 GehG angerechnet wurden. In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des § 211b RStDG. Dieser verstoße gegen Art. 7 B-VG aufgrund einer unsachlichen Differenzierung zwischen einzelnen Dienstverhältnissen des Bundes. Die Gerichtspraxis sei für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit. Rechtspraktikanten seien beim Bezirksgericht und beim Landesgericht oder einer Staatsanwaltschaft einzusetzen und hätten an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege mitzuhelfen, um einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle zu erhalten. Die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten ergebe sich etwa aus § 5 Abs. 2 RPG iVm §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 StAG, wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern (ohne Richteramtsprüfung) gleichgestellt seien. Die Anwendung des § 211b RStDG führe zu folgenden Situationen bei der Anrechnung der Gerichtspraxis: Personen, die nach der Absolvierung der Gerichtspraxis in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen und anschließend zu Richtern ernannt werden würden, werde die Gerichtspraxis im Ausmaß von fünf Monaten nicht angerechnet. Personen, die zwar die Gerichtspraxis absolvieren, allerdings nicht zu Richtern ernannt werden würden, aber dennoch einen Bundesdienst eintreten würden, könne gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 die gesamte absolviert Zeit der Gerichtspraxis angerechnet werden. Der hohe Stellenwert der Gerichtspraxis und die dabei erlangten wertvollen fachlichen Zusatzqualifikationen zeigten sich auch dadurch, dass eine abgeschlossene Gerichtspraxis oftmals als Voraussetzung für juristische Tätigkeiten im Bundesdienst gefordert werde. Die Auffassung, wonach eine Anrechnung der Gerichtspraxis bei allen Verwendungen im Bundesdienst außerhalb des richterlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen sei, sei einerseits vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und verkenne zudem den von der Praxis anerkannten Mehrwert einer absolvierten Gerichtspraxis. Durch die Regelung des § 211b RStDG würden somit an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, wobei eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung nicht vorliege. Darüber hinaus liege auch eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vor: Der Gesetzgeber erkläre einschlägige Verwaltungspraktika zur Gänze als Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter für anrechenbar, während die Anrechenbarkeit der Zeit der Gerichtspraxis ausgeschlossen werde. Die durch die Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika erfolgten Zieles seien jedoch ident. Sowohl Gerichtspraxis als auch Verwaltungspraktika seien aufgrund der erworbenen Fertigkeiten für eine spätere Tätigkeit als Richter einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen lägen faktisch mehr als schlichte Ausbildungsverhältnisse vor. Somit liege eine nicht begründbare Diskriminierung der Gerichtspraxis vor, wenn Verwaltungspraktika die einzige Ausnahme bei den Anrechnungen bilden sollten. Die Beschwerdeführerin rege daher an, einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des § 211b RStDG und in eventu § 12 Abs. 3 GehG 1956 an den Verfassungsgerichtshof zu richten.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 17.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als ihr fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeit iSd Paragraph 12, GehG angerechnet wurden. In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 211 b, RStDG. Dieser verstoße gegen Artikel 7, B-VG aufgrund einer unsachlichen Differenzierung zwischen einzelnen Dienstverhältnissen des Bundes. Die Gerichtspraxis sei für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit. Rechtspraktikanten seien beim Bezirksgericht und beim Landesgericht oder einer Staatsanwaltschaft einzusetzen und hätten an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege mitzuhelfen, um einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle zu erhalten. Die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten ergebe sich etwa aus Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, StAG, wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern (ohne Richteramtsprüfung) gleichgestellt seien. Die Anwendung des Paragraph 211 b, RStDG führe zu folgenden Situationen bei der Anrechnung der Gerichtspraxis: Personen, die nach der Absolvierung der Gerichtspraxis in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen und anschließend zu Richtern ernannt werden würden, werde die Gerichtspraxis im Ausmaß von fünf Monaten nicht angerechnet. Personen, die zwar die Gerichtspraxis absolvieren, allerdings nicht zu Richtern ernannt werden würden, aber dennoch einen Bundesdienst eintreten würden, könne gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 die gesamte absolviert Zeit der Gerichtspraxis angerechnet werden. Der hohe Stellenwert der Gerichtspraxis und die dabei erlangten wertvollen fachlichen Zusatzqualifikationen zeigten sich auch dadurch, dass eine abgeschlossene Gerichtspraxis oftmals als Voraussetzung für juristische Tätigkeiten im Bundesdienst gefordert werde. Die Auffassung, wonach eine Anrechnung der Gerichtspraxis bei allen Verwendungen im Bundesdienst außerhalb des richterlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen sei, sei einerseits vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und verkenne zudem den von der Praxis anerkannten Mehrwert einer absolvierten Gerichtspraxis. Durch die Regelung des Paragraph 211 b, RStDG würden somit an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, wobei eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung nicht vorliege. Darüber hinaus liege auch eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vor: Der Gesetzgeber erkläre einschlägige Verwaltungspraktika zur Gänze als Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter für anrechenbar, während die Anrechenbarkeit der Zeit der Gerichtspraxis ausgeschlossen werde. Die durch die Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika erfolgten Zieles seien jedoch ident. Sowohl Gerichtspraxis als auch Verwaltungspraktika seien aufgrund der erworbenen Fertigkeiten für eine spätere Tätigkeit als Richter einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen lägen faktisch mehr als schlichte Ausbildungsverhältnisse vor. Somit liege eine nicht begründbare Diskriminierung der Gerichtspraxis vor, wenn Verwaltungspraktika die einzige Ausnahme bei den Anrechnungen bilden sollten. Die Beschwerdeführerin rege daher an, einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des Paragraph 211 b, RStDG und in eventu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Oberlandesgericht Wien vorgelegt und sind am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Gerichtspraxis in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde sie auf eine Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde sie auf die Planstelle einer Sprengelrichterin ernannt.Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Gerichtspraxis in den Zeiträumen vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde sie auf eine Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde sie auf die Planstelle einer Sprengelrichterin ernannt.

Die Beschwerdeführerin steht somit seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführerin steht somit seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, fünf Monaten und drei Tagen angerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 65/2015, lautet:"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,, lautet:

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten."

Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

Z 1 bis Z 4 [...]Ziffer eins bis Ziffer 4, [...]

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lauten auszugsweise wie folgt:

"Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) - (3) [...]

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) - (4) [...]

Ablauf der Ausbildung

§ 5. (1) [...]Paragraph 5, (1) [...]

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.

(3) - (4) [...]

Ausbildungsbeitrag

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten auszugsweise wie folgt:

"Verwaltungspraktikum

Allgemeines

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"

2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.2. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:

  • -Strichaufzählung
    Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

  • -Strichaufzählung
    Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

  • -Strichaufzählung
    Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

  • -Strichaufzählung
    Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

[...]"

Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.

Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.

§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.

Dem zweiten Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem zweiten Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €

3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG 1956).

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.

Aus diesen Überlegungen ist von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.

Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter, Einschlägigkeit,
Gerichtspraxis, Richter, Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2127388.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten