Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2121363-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.12.2015, Zl. 200 Jv 489/14a-4, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.12.2015, Zl. 200 Jv 489/14a-4, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.03.2013 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.2. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
Im Zuge des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 09.10.2015 gab er an, dass er vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer und vom 01.09.2011 bis zum 28.02.2013 die Gerichtspraxis absolviert habe. Des Weiteren brachte er vor, dass er vom 01.08.2006 bis zum 01.09.2006, vom 23.07.2007 bis zum 31.08.2007, vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 und vom 03.08.2009 bis zum 31.08.2009 ein Praktikum bei der Gemeinde XXXX absolviert habe.Im Zuge des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 09.10.2015 gab er an, dass er vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer und vom 01.09.2011 bis zum 28.02.2013 die Gerichtspraxis absolviert habe. Des Weiteren brachte er vor, dass er vom 01.08.2006 bis zum 01.09.2006, vom 23.07.2007 bis zum 31.08.2007, vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 und vom 03.08.2009 bis zum 31.08.2009 ein Praktikum bei der Gemeinde römisch 40 absolviert habe.
Zur Untermauerung dessen legte er einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt, woraufhin er eine umfassende Stellungnahme abgab. Er äußerte unter anderem, dass die gesamte absolvierte Zeit seines Präsenzdienstes und des Gerichtsjahres anzurechnen seien. Weiters seien die im BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 enthaltenen Bestimmungen, die zu einer Neuregelung des GehG geführt hätten, verfassungswidrig.3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt, woraufhin er eine umfassende Stellungnahme abgab. Er äußerte unter anderem, dass die gesamte absolvierte Zeit seines Präsenzdienstes und des Gerichtsjahres anzurechnen seien. Weiters seien die im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und 65 aus 2015, enthaltenen Bestimmungen, die zu einer Neuregelung des GehG geführt hätten, verfassungswidrig.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, elf Monaten und sieben Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer, vier Monate und sieben Tage Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX sowie ein Jahr und ein Monat Gerichtspraxis.Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer, vier Monate und sieben Tage Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 sowie ein Jahr und ein Monat Gerichtspraxis.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Ausbildungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Da gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei, erfolge eine Berücksichtigung der Zeiten bei der Gemeinde XXXX in einem Gesamtausmaß von vier Monaten und sieben Tagen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG zu berücksichtigen. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei, erfolge eine Berücksichtigung der Zeiten bei der Gemeinde römisch 40 in einem Gesamtausmaß von vier Monaten und sieben Tagen.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis ein Jahr und ein Monat zu berücksichtigen.Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis ein Jahr und ein Monat zu berücksichtigen.
Betreffend die Zeiten des rechtswissenschaftlichen Studiums, des Studiums der Internationalen Wirtschaftswissenschaften und des Studiums Wirtschaftsrecht ist festzuhalten, dass Studienzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG von der Anrechnung als Vordienstzeit ausgeschlossen seien, weil es sich hierbei um keine einschlägige Berufstätigkeit handle.Betreffend die Zeiten des rechtswissenschaftlichen Studiums, des Studiums der Internationalen Wirtschaftswissenschaften und des Studiums Wirtschaftsrecht ist festzuhalten, dass Studienzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG von der Anrechnung als Vordienstzeit ausgeschlossen seien, weil es sich hierbei um keine einschlägige Berufstätigkeit handle.
5. Gegen diesen Bescheid vom 22.12.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde nicht dem gesamten Begehren des Beschwerdeführers laut Erhebungsbogen vom 09.10.2015 Folge gegeben habe. Die mit dem Bescheid erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, elf Monaten und sieben Tagen wurde hingegen nicht bekämpft.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 01.03.2013 Richteramtsanwärter und stehe seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zusammenhang mit der Ernennung zum Richteramtsanwärter sei sein Vorrückungsstichtag bescheidmäßig festgestellt und Vordienstzeiten im Ausmaß von neun Jahren berechnet worden.
Dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 GehG i.d.g.F. entsprechend seien diese Vordienstzeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien, auch nach der neuen Rechtslage auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Durch die Nichtanrechnung werde der Vertrauensgrundsatz verletzt.Dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 7, GehG i.d.g.F. entsprechend seien diese Vordienstzeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien, auch nach der neuen Rechtslage auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Durch die Nichtanrechnung werde der Vertrauensgrundsatz verletzt.
Nach der mit BGBl I Nr. 32/2015 geschaffenen Rechtslage zum GehG seien Ausbildungszeiten nicht mehr bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen, sondern mit den jeweiligen Gehaltsansätzen pauschal abzugelten. Dies könne jedoch nur für jene Ausbildungszeiten gelten, die Voraussetzung für die Ernennung zum Richter seien und damit auch tatsächlich mit dem jeweiligen Gehaltsansatz abgegolten werden. Darüber hinausgehende Qualifikationen hätten keinen Einfluss auf den Gehaltsansatz und seien daher gesondert zu beurteilen. Seine über die übliche und vorausgesetzte Ausbildung hinausgehenden Qualifikationen, welche er im Rahmen des Wirtschaftsrechtsstudiums erworben habe, seien daher einer einschlägigen Berufstätigkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 GehG gleichzuhalten.Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, geschaffenen Rechtslage zum GehG seien Ausbildungszeiten nicht mehr bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen, sondern mit den jeweiligen Gehaltsansätzen pauschal abzugelten. Dies könne jedoch nur für jene Ausbildungszeiten gelten, die Voraussetzung für die Ernennung zum Richter seien und damit auch tatsächlich mit dem jeweiligen Gehaltsansatz abgegolten werden. Darüber hinausgehende Qualifikationen hätten keinen Einfluss auf den Gehaltsansatz und seien daher gesondert zu beurteilen. Seine über die übliche und vorausgesetzte Ausbildung hinausgehenden Qualifikationen, welche er im Rahmen des Wirtschaftsrechtsstudiums erworben habe, seien daher einer einschlägigen Berufstätigkeit i.S.d. Paragraph 12, Absatz 3, GehG gleichzuhalten.
Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß § 211b RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Auch die Ungleichbehandlung von Zeiten vor und nach Absolvierung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis sei objektiv nicht rechtfertigbar und daher eine Ungleichbehandlung. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer eine Altersdiskriminierung geltend, da nur Zeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgehen, angerechnet würden und die ersten fünf Monate stets in einem früheren Lebensalter absolviert würden. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts seien daher auch die ersten fünf Monate anzurechnen.Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß Paragraph 211 b, RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Auch die Ungleichbehandlung von Zeiten vor und nach Absolvierung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis sei objektiv nicht rechtfertigbar und daher eine Ungleichbehandlung. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer eine Altersdiskriminierung geltend, da nur Zeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgehen, angerechnet würden und die ersten fünf Monate stets in einem früheren Lebensalter absolviert würden. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts seien daher auch die ersten fünf Monate anzurechnen.
Weiters führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des geleisteten Präsenzdienstes aus, dass zu der Zeit, in der er seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer absolviert habe, dieser im Ausmaß von acht Monaten zwingend gesetzlich vorgesehen gewesen sei, ihm aber nunmehr sechs Monate – die aktuelle gesetzliche Mindestzeit – für die Berechnung des Besoldungsdienstalters angerechnet worden seien. § 12 Abs. 2 Z 4 GehG verweise hinsichtlich des anzurechnenden Ausmaßes auf das Wehrgesetz und Zivildienstgesetz, jeweils in der geltenden Fassung. Dies widerspreche jedoch dem Gleichheitsrecht, weil keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen, die acht Monate und jenen, die nur sechs Monate Präsenzdienst geleistet hätten, ersichtlich sei. Außerdem werde durch diese Bestimmung eine Altersdiskriminerung verwirklicht, da naturgemäß jene Personen, die noch acht Monate gedient hätten, älter seien, als jene die nach Gesetzesänderung einen Präsenzdienst von sechs Monaten geleistet hätten bzw. leisten müssten. Darüber hinaus sei auch eine mittelbare Geschlechterdiskriminerung gegeben, da die gegenständliche Bestimmung in der Regel keine Frauen betreffe.Weiters führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des geleisteten Präsenzdienstes aus, dass zu der Zeit, in der er seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer absolviert habe, dieser im Ausmaß von acht Monaten zwingend gesetzlich vorgesehen gewesen sei, ihm aber nunmehr sechs Monate – die aktuelle gesetzliche Mindestzeit – für die Berechnung des Besoldungsdienstalters angerechnet worden seien. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG verweise hinsichtlich des anzurechnenden Ausmaßes auf das Wehrgesetz und Zivildienstgesetz, jeweils in der geltenden Fassung. Dies widerspreche jedoch dem Gleichheitsrecht, weil keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen, die acht Monate und jenen, die nur sechs Monate Präsenzdienst geleistet hätten, ersichtlich sei. Außerdem werde durch diese Bestimmung eine Altersdiskriminerung verwirklicht, da naturgemäß jene Personen, die noch acht Monate gedient hätten, älter seien, als jene die nach Gesetzesänderung einen Präsenzdienst von sechs Monaten geleistet hätten bzw. leisten müssten. Darüber hinaus sei auch eine mittelbare Geschlechterdiskriminerung gegeben, da die gegenständliche Bestimmung in der Regel keine Frauen betreffe.
Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 sei im Übrigen für alle übergeleiteten Beamten – außer für Richteramtsanwärter – eine Übergangslösung erarbeitet worden. Obwohl das Gehalt in den jeweiligen Gehaltsstufen für Richteramtsanwärter nunmehr geringer sei, als vor der Bundesbesoldungsreform 2015, erhalte er auch keine Wahrungszulage. Gleichzeitig würden ihm allerdings angerechnete Dienstzeiten nicht mehr anerkannt werden, weshalb die gesamte Reform gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und in das Grundrecht auf Eigentum eingreife.
Außerdem regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über § 12 Abs. 2 Z 4 (über die Wortfolgen "nach § 20 Wehrgesetz" und "nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz") und Abs. 3 GehG, sowie § 211a RStDG i.V.m. § 169c Abs. 9 GehG einzuleiten.Außerdem regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Paragraph 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, (über die Wortfolgen "nach Paragraph 20, Wehrgesetz" und "nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz") und Absatz 3, GehG, sowie Paragraph 211 a, RStDG in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 9, GehG einzuleiten.
Darüber hinaus sei die Bundesbesoldungsreform unionsrechtswidrig, weil das Ziel der Reform in erster Linie auf Kostenneutralität beruhe. Die effektive Rechtsdurchsetzung des Unionsrechts werde durch die Übergangsbestimmungen (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG, § 212 Abs. 63 RStDG) verhindert. Konkret würden die Übergangsbestimmungen insbesondere gegen Art 47 Grundrechtecharta (GRC) verstoßen und die einschlägigen Urteile des EuGH (Hütter C-88/08, Schmitzer C-530/13, Starjakob C-417/13) nicht beachten. Ebenso werde das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 und 87 B-VG und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.Darüber hinaus sei die Bundesbesoldungsreform unionsrechtswidrig, weil das Ziel der Reform in erster Linie auf Kostenneutralität beruhe. Die effektive Rechtsdurchsetzung des Unionsrechts werde durch die Übergangsbestimmungen (Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG, Paragraph 212, Absatz 63, RStDG) verhindert. Konkret würden die Übergangsbestimmungen insbesondere gegen Artikel 47, Grundrechtecharta (GRC) verstoßen und die einschlägigen Urteile des EuGH (Hütter C-88/08, Schmitzer C-530/13, Starjakob C-417/13) nicht beachten. Ebenso werde das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2 und 87 B-VG und Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. In der Beschwerdeergänzung vom 06.06.2016 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten weiters aus, dass § 12 Abs. 2 Z 4 GehG hinsichtlich des anzurechnenden Ausmaßes auf das Wehrgesetz und Zivildienstgesetz verweise, jedoch keineswegs speziell auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wovon die belangte Behörde jedoch ausgehe. Diese Interpretation widerspreche nicht nur dem Gesetzeswortlaut – dieser verweise nur auf die Stammfassung –, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für zeitraumbezogene Rechte das jeweils in diesem Zeitraum geltende Recht anzuwenden sei (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 m.w.N.). Daher hätte zumindest der zum Zeitpunkt seines Präsenzdienstes maßgebliche Zeitraum angerechnet werden müssen, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich verfehlt sei.7. In der Beschwerdeergänzung vom 06.06.2016 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten weiters aus, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG hinsichtlich des anzurechnenden Ausmaßes auf das Wehrgesetz und Zivildienstgesetz verweise, jedoch keineswegs speziell auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung, wovon die belangte Behörde jedoch ausgehe. Diese Interpretation widerspreche nicht nur dem Gesetzeswortlaut – dieser verweise nur auf die Stammfassung –, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für zeitraumbezogene Rechte das jeweils in diesem Zeitraum geltende Recht anzuwenden sei vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 m.w.N.). Daher hätte zumindest der zum Zeitpunkt seines Präsenzdienstes maßgebliche Zeitraum angerechnet werden müssen, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich verfehlt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst im Zeitraum vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005, absolvierte die Gerichtspraxis vom 01.09.2011 bis zum 28.02.2013 und arbeitete als Praktikant bei der Gemeinde XXXX vom 01.08.2006 bis zum 01.09.2006, vom 23.07.2007 bis zum 31.08.2007, vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 und vom 03.08.2009 bis zum 31.08.2009.Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst im Zeitraum vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005, absolvierte die Gerichtspraxis vom 01.09.2011 bis zum 28.02.2013 und arbeitete als Praktikant bei der Gemeinde römisch 40 vom 01.08.2006 bis zum 01.09.2006, vom 23.07.2007 bis zum 31.08.2007, vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 und vom 03.08.2009 bis zum 31.08.2009.
Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannt.
Der Beschwerdeführer steht somit seit dem 01.03.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, elf Monaten und sieben Tagen angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen vom Beschwerdeführer am 09.10.2015 überreichten Erhebungsbogen und wurde durch einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. 305/1961 i.d.g.F. lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, i.d.g.F. lauten wie folgt:
"Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67. Das Gehalt beträgtParagraph 67, Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 474,0 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 539,8 €.
66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."66 Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden."
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 i. d.g.F. lauten auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 – Z 3 [ ]Ziffer eins, – Ziffer 3, [ ]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
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"Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Ge-haltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtin-nen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."Paragraph 169 c, (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Ge-haltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtin-nen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."
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"Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwen-dungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:Paragraph 169 d, (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwen-dungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
3. die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassis-tentinnen und Universitätsassistenten,
9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldeho-heitsverwaltung,
11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwen-dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungs-dienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungs-rechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwen-dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungs-dienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungs-rechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
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(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Absatz 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) – (3) [ ]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) – (4) [ ]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [ ]Paragraph 5, (1) [ ]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
(3) – (4) [ ]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"
Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, BGBl. 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."
3.2.2. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann:3.2.2. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Artikel 5, StGG, Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter. Infolge des für ihn nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher bescheidmäßig festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und es konnte daher auch keine Überleitung des Beschwerdeführers nach § 169c GehG 1956 stattfinden. In der in § 169d Abs. 1 GehG 1956 vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter. Infolge des für ihn nach Paragraph 67, RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher bescheidmäßig festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und es konnte daher auch keine Überleitung des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 c, GehG 1956 stattfinden. In der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG 1956 vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.
Für die vorliegende Fallkonstellation normiert § 169d Abs. 6 dritter Satz GehG 1956 ausdrücklich: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."Für die vorliegende Fallkonstellation normiert Paragraph 169 d, Absatz 6, dritter Satz GehG 1956 ausdrücklich: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."
Durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage ist überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte, kann daher keine Rede sein. Da der gegenständliche Beschwerdefall keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I. Nr. 32/2015 darstellt, gehen die vom Beschwerdeführer aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 (Rs Schmitzer), abgeleiteten, insbesondere gegen die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 leg.cit. geltend gemachten Bedenken, wegen Unionsrechtswidrigkeit mangels Präjudizialität ins Leere.Durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage ist überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte, kann daher keine Rede sein. Da der gegenständliche Beschwerdefall keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2015, darstellt, gehen die vom Beschwerdeführer aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 (Rs Schmitzer), abgeleiteten, insbesondere gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, leg.cit. geltend gemachten Bedenken, wegen Unionsrechtswidrigkeit mangels Präjudizialität ins Leere.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG 1956 völlig neu zu ermitteln, wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst.Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist demnach nach dem (neuen) Paragraph 12, GehG 1956 völlig neu zu ermitteln, wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst.
Der neu gefasste § 12 GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:Der neu gefasste Paragraph 12, GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:
Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit Paragraph 211 b, RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
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Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Insofern ist dem Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.Insofern ist dem Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.
Dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG 1956).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Zeiten seiner Universitätsstudien ergibt sich, dass diese als Tätigkeiten, die einer Ausbildung dienten, nicht einer Anrechnung als Berufstätigkeit zugänglich sind. Im Lichte obiger Ausführungen zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann auch hinsichtlich dieser Bestimmung keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.
Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Artikel 2, Absatz 2, RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann vergleiche ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).
Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die gegenständliche Benachteiligung praktisch keine Frauen trifft, weshalb auch eine Geschlechtsdiskriminierung gegeben sei und er damit wohl eine Diskriminierung in der nur für Männer geltenden Wehrpflicht bzw. Wehrersatzpflicht in Form des Zivildienstes in Österreich im Auge hat, ist er auf das Urteil des EuGH vom 11. 3. 2003, C-186/01, Dory, zu verweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass ein nur für Männer verpflichtender Wehrdienst dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht. Die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, seine Verteidigung teilweise mit einer Wehrpflicht zu sichern, ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Entscheidung im Interesse der territorialen Sicherheit, auf welche das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden ist. Eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung kann daher im Beschwerdefall nicht erblickt werden.
Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG sowie des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, die Zeiten seiner Universitätsstudien als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, die Zeiten seiner Universitätsstudien als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Anrechnung, Ausbildungszeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2121363.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017