Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2125639-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 07.03.2016, Zl. 90077451, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 07.03.2016, Zl. 90077451, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.05.2015 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.2. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 21.05.2015 sowie aufgrund der beiliegenden Dokumente (Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 06.04.2004, Entlassungsbescheinigung aus der Österreichischen Sozialversicherung vom 04.05.2005 und Studienblatt der Universität Wien vom 20.05.2015) und des Personalaktes des Beschwerdeführers konnten folgende Vordienstzeiten des Beschwerdeführers ermittelt werden:
Der Beschwerdeführer habe vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet. Weiters habe er vom 01.11.2010 bis zum 31.08.2011 und vom 01.03.2015 bis zum 30.04.2015 die Gerichtspraxis absolviert. Vom 05.10.2011 bis zum 28.02.2015 sei er zudem als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtanwalt Mag. XXXX in XXXX beschäftigt gewesen.Der Beschwerdeführer habe vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet. Weiters habe er vom 01.11.2010 bis zum 31.08.2011 und vom 01.03.2015 bis zum 30.04.2015 die Gerichtspraxis absolviert. Vom 05.10.2011 bis zum 28.02.2015 sei er zudem als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtanwalt Mag. römisch 40 in römisch 40 beschäftigt gewesen.
Aufgrund dessen wurden Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, fünf Monaten und 24 Tagen, darunter insbesondere sechs Monate Grundwehrdienst und sieben Monate Gerichtspraxis, ermittelt.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt.
Dazu äußerte er, dass die gesamte Zeit seines Grundwehrdienstes als Vordienstzeit anzurechnen sei, da ansonsten eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliegen würde. Weiters seien auch die ersten fünf Monate seiner Gerichtspraxis anzurechnen, da es sich hierbei um Zeiten einschlägiger Berufstätigkeit handle.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, fünf Monaten und 24 Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer, sieben Monate Gerichtspraxis und drei Jahre, vier Monate und 24 Tage als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX .Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer, sieben Monate Gerichtspraxis und drei Jahre, vier Monate und 24 Tage als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Mag. römisch 40 in römisch 40 .
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. Nr. 146/2001, oder eines entsprechendes Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Grundwehrdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 2001,, oder eines entsprechendes Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, WG oder des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 1987/644, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis sieben Monate zu berücksichtigen.Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 1987/644, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis sieben Monate zu berücksichtigen.
Weiters seien gemäß § 12 Abs. 3 GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Da die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter als einschlägige Berufstätigkeit anerkannt werde, sei diese ebenfalls gemäß § 12 Abs. 3 GehG als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die im Erhebungsblatt angeführten Schul- und Studienzeiten könnten mangels gesetzlicher Voraussetzungen für die Festlegung des Besoldungsdienstalters nicht berücksichtigt werden.Weiters seien gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Da die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter als einschlägige Berufstätigkeit anerkannt werde, sei diese ebenfalls gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die im Erhebungsblatt angeführten Schul- und Studienzeiten könnten mangels gesetzlicher Voraussetzungen für die Festlegung des Besoldungsdienstalters nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid vom 07.03.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der angerechneten Zeiten seines Grundwehrdienstes rechtswidrig sei, da die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WG 2001, i.d.F. BGBl. I. Nr. 146/2001, der bis 31.12.2007 in Kraft gewesen sei, angeordnet habe, dass der Grundwehrdienst sechs Monate dauern würde. Sofern militärische Interessen es (jedoch) erfordern, könnten Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung habe er damals einen Wehrdienst von insgesamt sieben Monaten und 29 Tagen leisten müssen, weshalb diese Zeit auch als Vordienstzeit anzurechnen sei. Ansonsten liege eine Ungleichbehandlung mit jenen Grundwehrdienern vor, welche entweder vor dem 01.01.2008 ihren Grundwehrdienst geleistet hätten und aufgrund (fehlender) militärischer Interessen nicht in der Dauer von mehr als sechs Monaten zum Grundwehrdienst hergezogen worden seien und jenen welche nach Gesetzesänderung ihren Grundwehrdienst abgeleistet hätten bzw. ableisten würden. Darüber hinaus verstoße diese gesetzliche Bestimmung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz. So würden u.a. auch Zivildienern gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG Vordienstzeiten im Ausmaß von neun Monaten angerechnet werden.In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der angerechneten Zeiten seines Grundwehrdienstes rechtswidrig sei, da die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, WG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 146 aus 2001,, der bis 31.12.2007 in Kraft gewesen sei, angeordnet habe, dass der Grundwehrdienst sechs Monate dauern würde. Sofern militärische Interessen es (jedoch) erfordern, könnten Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung habe er damals einen Wehrdienst von insgesamt sieben Monaten und 29 Tagen leisten müssen, weshalb diese Zeit auch als Vordienstzeit anzurechnen sei. Ansonsten liege eine Ungleichbehandlung mit jenen Grundwehrdienern vor, welche entweder vor dem 01.01.2008 ihren Grundwehrdienst geleistet hätten und aufgrund (fehlender) militärischer Interessen nicht in der Dauer von mehr als sechs Monaten zum Grundwehrdienst hergezogen worden seien und jenen welche nach Gesetzesänderung ihren Grundwehrdienst abgeleistet hätten bzw. ableisten würden. Darüber hinaus verstoße diese gesetzliche Bestimmung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz. So würden u.a. auch Zivildienern gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ZDG Vordienstzeiten im Ausmaß von neun Monaten angerechnet werden.
Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz vorliege. So würden sowohl das RStDG als auch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und die Notariatsordnung (NO) die Absolvierung der Gerichtspraxis als Aufnahme- bzw. Eintragungs- und damit als Berufsausübungsvoraussetzung vorsehen. Aufgrund der Gestaltung der Ausbildungszeit, insbesondere der einschlägigen Tätigkeiten bei Gericht, handle es sich hierbei um Zeiten, die sehr wohl gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen seien.Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz vorliege. So würden sowohl das RStDG als auch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und die Notariatsordnung (NO) die Absolvierung der Gerichtspraxis als Aufnahme- bzw. Eintragungs- und damit als Berufsausübungsvoraussetzung vorsehen. Aufgrund der Gestaltung der Ausbildungszeit, insbesondere der einschlägigen Tätigkeiten bei Gericht, handle es sich hierbei um Zeiten, die sehr wohl gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und zusätzlich zu den festgestellten vier Jahren, fünf Monaten und 24 Tagen auch ein Monat und 29 Tage Wehrdienstzeit und fünf Monate Gerichtspraxis, sohin insgesamt fünf Jahre und 23 Tage als Vordienstzeiten anrechnen;
oder in eventu den Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen;
und jedenfalls der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen, sondern die aufschiebende Wirkung mit Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausschließen.und jedenfalls der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen, sondern die aufschiebende Wirkung mit Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausschließen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005. Weiters absolvierte der Beschwerdeführer vom 01.11.2010 bis zum 31.08.2011 und vom 01.03.2015 bis zum 30.04.2015 die Gerichtspraxis. Vom 05.10.2011 bis zum 28.02.2015 war er als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtanwalt Mag. XXXX in XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer vom 06.09.2004 bis zum 04.05.2005. Weiters absolvierte der Beschwerdeführer vom 01.11.2010 bis zum 31.08.2011 und vom 01.03.2015 bis zum 30.04.2015 die Gerichtspraxis. Vom 05.10.2011 bis zum 28.02.2015 war er als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtanwalt Mag. römisch 40 in römisch 40 beschäftigt.
Mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt.
Der Beschwerdeführer steht somit seit dem 01.05.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahre, fünf Monaten und 24 Tagen angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen vom Beschwerdeführer am 21.05.2015 überreichten Erhebungsbogen. Art und Ausmaß der angerechneten und nicht angerechneten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 i.d.g.F. lautet:"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, i.d.g.F. lautet:
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 – Z 3 [ ]Ziffer eins, – Ziffer 3, [ ]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) – (3) [ ]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) – (4) [ ]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [ ]Paragraph 5, (1) [ ]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
(3) – (4) [ ]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"
Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, BGBl. 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. lauten:
"Aufschiebende Wirkung
§ 12 (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 12, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist."(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist."
3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
[ ]"
Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Eine Ungleichbehandlung betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten des Zivildienstes wird vom erkennenden Gericht insoweit nicht erkannt, als zum einen die in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG getroffene Regelung auf § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, verweist und diese Bestimmung normiert, dass der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten (sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist) neun Monate dauert. Die Anrechnung des ordentlichen Zivildienstes ist daher eindeutig und maximal im Ausmaß von neun Monaten vorzunehmen. Eine Anrechnung über das gesetzlich bestimmte Ausmaß hinaus ist daher ebenso – wie beim Grundwehrdienst – nicht vorgesehen.Eine Ungleichbehandlung betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten des Zivildienstes wird vom erkennenden Gericht insoweit nicht erkannt, als zum einen die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, GehG getroffene Regelung auf Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, verweist und diese Bestimmung normiert, dass der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten (sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist) neun Monate dauert. Die Anrechnung des ordentlichen Zivildienstes ist daher eindeutig und maximal im Ausmaß von neun Monaten vorzunehmen. Eine Anrechnung über das gesetzlich bestimmte Ausmaß hinaus ist daher ebenso – wie beim Grundwehrdienst – nicht vorgesehen.
Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Artikel 2, Absatz 2, RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann vergleiche ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).
Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird.
Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG i.d.F. BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG sowie des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Ein gesonderter Abspruch bezüglich des Antrages auf "Ausschluss der aufschiebenden Wirkung" gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.3. Ein gesonderter Abspruch bezüglich des Antrages auf "Ausschluss der aufschiebenden Wirkung" gemäß Paragraph 13, Absatz 2, bzw. Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Hinsichtlich der Zulässigkeit ist jedoch Folgendes anzuführen:
Weder das AVG noch das VwGVG kennen einen Antrag auf Zuerkennung, bzw. Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung. Eine Beschwerde hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wird. (vgl. VwGH vom 24.03.1999, 99/11/0007)Weder das AVG noch das VwGVG kennen einen Antrag auf Zuerkennung, bzw. Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung. Eine Beschwerde hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt wird. vergleiche VwGH vom 24.03.1999, 99/11/0007)
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG bei Vorliegen der darin normierten Kriterien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen. Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung darf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht vorweggenommen werden. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels vermag niemandem eine Rechtsposition einzuräumen, die er vorher nicht innehatte (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 24 (Stand 1.7.2007, rdb.at)).Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG bei Vorliegen der darin normierten Kriterien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen. Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung darf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht vorweggenommen werden. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels vermag niemandem eine Rechtsposition einzuräumen, die er vorher nicht innehatte (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 24 (Stand 1.7.2007, rdb.at)).
Ein "Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung" ist dem Beschwerdeführer daher mangels gesetzlicher Legitimation verwehrt.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Anrechnung, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2125639.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017