Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2123149-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.01.2016, Zl. 90099107, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.01.2016, Zl. 90099107, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.02.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.02.2013 bis zum 31.12.2015 war er als Richteramtsanwärter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Gültigkeit des 01.01.2016 wurde er zum Richter des Landesgerichtes für XXXX ernannt.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.02.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.02.2013 bis zum 31.12.2015 war er als Richteramtsanwärter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Gültigkeit des 01.01.2016 wurde er zum Richter des Landesgerichtes für römisch 40 ernannt.
2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.2. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
Im Zuge des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 09.11.2015 gab er insbesondere an, dass er vom 01.12.2011 bis zum 05.09.2012, vom 15.09.2012 bis zum 27.09.2012, vom 30.09.2012 bis zum 07.01.2013 und vom 11.01.2013 bis zum 31.01.2013 die Gerichtspraxis absolviert habe. Zudem übermittelte er eine Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2007 seinen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer im Ausmaß von zwölf Monaten geleistet hat. Darüber hinaus hat er vom 23.06.2008 bis zum 07.08.2008, vom 06.07.2009 bis zum 31.07.2009, vom 12.09.2011 bis zum 23.09.2011 sowie vom 03.10.2011 bis zum 04.11.2011 an freiwilligen Waffenübungen teilgenommen. Vom 05.05.2009 bis zum 07.05.2009, vom 08.06.2009 bis zum 10.06.2009, vom 23.09.2009 bis zum 25.09.2009, vom 27.10.2009 bis zum 13.11.2009 vom 13.04.2010 bis zum 15.04.2010, vom 14.06.2010 bis zum 25.06.2010, vom 01.08.2011 bis zum 20.08.2011, vom 06.09.2012 bis zum 14.09.2012, vom 28.09.2012 bis zum 29.09.2012 sowie vom 08.01.2013 bis zum 10.01.2013 hat er zudem an Milizübungen beim Österreichischen Bundesheer teilgenommen.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt.
Dazu äußerte er sich nicht.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zwei Monaten und 18 Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer sowie acht Monate und 18 Tage Gerichtspraxis.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Ausbildungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer an freiwilligen Waffenübungen oder Milizübungen beim Österreichischen Bundesheer teilgenommen habe, seien nicht anrechenbar, da sie weder unter § 12 Abs. 2 GehG fallen noch als Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG angesehen werden könnten. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis acht Monate und 18 Tage zu berücksichtigen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG zu berücksichtigen. Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer an freiwilligen Waffenübungen oder Milizübungen beim Österreichischen Bundesheer teilgenommen habe, seien nicht anrechenbar, da sie weder unter Paragraph 12, Absatz 2, GehG fallen noch als Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG angesehen werden könnten. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis acht Monate und 18 Tage zu berücksichtigen.
5. Gegen diesen Bescheid vom 11.01.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde seine zurückgelegten Zeiten bezüglich des tatsächlich geleisteten Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer und der tatsächlich geleisteten Gerichtspraxis als Rechtspraktikant nicht angerechnet habe. Die mit dem Bescheid erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zwei Monaten und 18 Tagen wurde hingegen nicht bekämpft.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der Nicht-/Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i. S.d. Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde und eine Altersdiskriminierung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vorliege.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der Nicht-/Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 GehG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i. S.d. Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt werde und eine Altersdiskriminierung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vorliege.
So habe zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Militärdienst am 01.10.2006 sowie auch nach Ende des regulären Grundwehrdienstes am 31.03.2007 die Möglichkeit nicht bestanden, die damals einjährige freiwillige Ausbildung innerhalb eines regulären Dienstverhältnisses abzuschließen, wie dies nunmehr im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2015 als direkte vom Gesetzgeber so gewollte Folge und als Ausgleich für die sonst zu erwartenden besoldungsrechtlichen Nachteile vorgesehen sei. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG würden diesen Umstand nicht berücksichtigen, vielmehr erfasse Z 1 leg cit lediglich reguläre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft und schließe damit Ausbildungsverhältnisse generell aus, während Z 4 leg cit nur eine anrechenbare Vordienstzeit von maximal sechs Monaten vorsehe. Dadurch würden jene Kollegen, welche erst nach der Neuregelung des § 151 BDG 1979 die Offizierslaufbahn begonnen hätten, in den Vorteil kommen, dass sie für das Besoldungsdienstalter ihre volle Ausbildungszeit angerechnet bekommen würden. Somit werde er aufgrund der durch das Gesetz vorgenommenen, sachlich nicht gerechtfertigten, Differenzierung in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt.So habe zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Militärdienst am 01.10.2006 sowie auch nach Ende des regulären Grundwehrdienstes am 31.03.2007 die Möglichkeit nicht bestanden, die damals einjährige freiwillige Ausbildung innerhalb eines regulären Dienstverhältnisses abzuschließen, wie dies nunmehr im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2015 als direkte vom Gesetzgeber so gewollte Folge und als Ausgleich für die sonst zu erwartenden besoldungsrechtlichen Nachteile vorgesehen sei. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 GehG würden diesen Umstand nicht berücksichtigen, vielmehr erfasse Ziffer eins, leg cit lediglich reguläre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft und schließe damit Ausbildungsverhältnisse generell aus, während Ziffer 4, leg cit nur eine anrechenbare Vordienstzeit von maximal sechs Monaten vorsehe. Dadurch würden jene Kollegen, welche erst nach der Neuregelung des Paragraph 151, BDG 1979 die Offizierslaufbahn begonnen hätten, in den Vorteil kommen, dass sie für das Besoldungsdienstalter ihre volle Ausbildungszeit angerechnet bekommen würden. Somit werde er aufgrund der durch das Gesetz vorgenommenen, sachlich nicht gerechtfertigten, Differenzierung in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt.
Weiters werde er durch § 12 Abs. 2 Z 1 Z 4 GehG unmittelbar wegen seines Alters vom Gesetzgeber diskriminiert. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 würden die Bestimmungen des Art 2 und Art 6 der Richtlinie Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG genießen, soweit sich diese Bestimmung diskriminierend auswirkt. Im konkreten Fall bedeute dies, dass die Ausbildungsdienstzeit des § 20 i.V.m. § 37 Abs. 1 WG 2001 vorgesehenen Zeitraumes hinausgehe, und daher im vollen Ausmaß anzurechnen sei.Weiters werde er durch Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Ziffer 4, GehG unmittelbar wegen seines Alters vom Gesetzgeber diskriminiert. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 würden die Bestimmungen des Artikel 2 und Artikel 6, der Richtlinie Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 GehG genießen, soweit sich diese Bestimmung diskriminierend auswirkt. Im konkreten Fall bedeute dies, dass die Ausbildungsdienstzeit des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 vorgesehenen Zeitraumes hinausgehe, und daher im vollen Ausmaß anzurechnen sei.
Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG i.V.m. § 211b RStDG ebenfalls in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde, weil die gesamte Zeit der Gerichtspraxis für im Bundesdienst tätige Personen anrechenbar sei, hingegen eine Anrechnung bei einer späteren Ernennung als Staatsanwalt oder Richter ausgeschlossen werde. Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß § 211b RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika seien aufgrund der ausgeübten Tätigkeit für eine spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter, Richter oder Staatsanwalt einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen liege faktisch mehr als ein schlichtes Ausbildungsverhältnis vor.Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 211 b, RStDG ebenfalls in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt werde, weil die gesamte Zeit der Gerichtspraxis für im Bundesdienst tätige Personen anrechenbar sei, hingegen eine Anrechnung bei einer späteren Ernennung als Staatsanwalt oder Richter ausgeschlossen werde. Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß Paragraph 211 b, RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika seien aufgrund der ausgeübten Tätigkeit für eine spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter, Richter oder Staatsanwalt einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen liege faktisch mehr als ein schlichtes Ausbildungsverhältnis vor.
Der Beschwerdeführer legte dazu sämtliche Ausschreibungen diverser Einrichtungen des Bundes vor.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der absolvierte Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer im Ausmaß von weiteren sechs Monaten und die geleistete Gerichtspraxis als Rechtspraktikant im Ausmaß von weiteren fünf Monaten angerechnet wird.
Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Vorabentscheidung vorlegen; und gemäß Art 135 Abs. 4 i.V.m. Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 B-VG einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des § 211b RStDG und § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG sowie in eventu § 12 Abs. 3 GehG wegen Verfassungswidrigkeit richten.Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 GehG mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Vorabentscheidung vorlegen; und gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, B-VG einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des Paragraph 211 b, RStDG und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 GehG sowie in eventu Paragraph 12, Absatz 3, GehG wegen Verfassungswidrigkeit richten.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer leistete seinen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2007 im Ausmaß von zwölf Monaten. Weiters nahm er an freiwilligen Waffenübungen des Österreichischen Bundesheeres vom 23.06.2008 bis zum 07.08.2008, vom 06.07.2009 bis zum 31.07.2009, vom 12.09.2011 bis zum 23.09.2011 sowie vom 03.10.2011 bis zum 04.11.2011 und an Milizübungen des Österreichischen Bundesheeres vom 05.05.2009 bis zum 07.05.2009, vom 08.06.2009 bis zum 10.06.2009, vom 23.09.2009 bis zum 25.09.2009, vom 27.10.2009 bis zum 13.11.2009, vom 13.04.2010 bis zum 15.04.2010, vom 14.06.2010 bis zum 25.06.2010, vom 01.08.2011 bis zum 20.08.2011, vom 06.09.2012 bis zum 14.09.2012, vom 28.09.2012 bis zum 29.09.2012 sowie vom 08.01.2013 bis zum 10.01.2013 teil. Seine Gerichtspraxis absolvierte er vom 01.12.2011 bis zum 05.09.2012, vom 15.09.2012 bis zum 27.09.2012, vom 30.09.2012 bis zum 07.01.2013 und vom 11.01.2013 bis zum 31.01.2013.
Mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ernannt. Seit dem 01.01.2016 verfügt er über eine Planstelle als Richter des Landesgerichtes für XXXX .Mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ernannt. Seit dem 01.01.2016 verfügt er über eine Planstelle als Richter des Landesgerichtes für römisch 40 .
Der Beschwerdeführer steht somit seit 01.02.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zwei Monaten und 18 Tagen angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen vom Beschwerdeführer am 09.11.2015 überreichten Erhebungsbogen sowie eine Bestätigung des Militärkommandos Wien über geleistete Dienstzeiten. Art und Ausmaß der angerechneten und nicht angerechneten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 i.d.g.F. lautet:"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, i.d.g.F. lautet:
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 – Z 3 [ ]Ziffer eins, – Ziffer 3, [ ]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) – (3) [ ]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) – (4) [ ]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [ ]Paragraph 5, (1) [ ]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
(3) – (4) [ ]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. 146 i. d.g.F. lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt 146 i. d.g.F. lauten auszugsweise:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst." [ ]Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst." [ ]
Ausbildungsdienst
§ 37 (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung)."Paragraph 37, (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung)."
3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
[ ]"
Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Insofern ist dem ersten Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.Insofern ist dem ersten Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem zweiten Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem zweiten Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG 1956).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.
Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Artikel 2, Absatz 2, RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann vergleiche ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).
Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird.
Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG sowie des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Anrechnung, Ausbildungszeit, Berufstätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2123149.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017