Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2123496-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.01.2016, Zl. 90128530, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.01.2016, Zl. 90128530, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.07.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2016 war sie als Richteramtsanwärterin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 wurde sie zur Richterin des Landesgerichtes XXXX ernannt.1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.07.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2016 war sie als Richteramtsanwärterin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig und mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 wurde sie zur Richterin des Landesgerichtes römisch 40 ernannt.
2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.2. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
Im Zuge des von der Beschwerdeführerin übermittelten Erhebungsbogens vom 23.11.2015 gab sie insbesondere an, dass sie vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 die Gerichtspraxis absolviert habe. Weiters sei sie vom 09.10.2007 bis zum 31.12.2007 in einem Ausmaß von zehn Wochenarbeitsstunden sowie vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2008 in einem Ausmaß von 20 Wochenarbeitsstunden als juristische Mitarbeiterin bei der XXXX tätig gewesen. Vom 01.05.2008 bis zum 30.06.2012 habe sie als Universitätsassistentin im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gearbeitet. Weiters wurde erhoben, dass sie vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 in einem Ausmaß von drei Wochenstunden als Lehrbeauftragte (Lektorin) an der Wirtschaftsuniversität Wien gearbeitet habe.Im Zuge des von der Beschwerdeführerin übermittelten Erhebungsbogens vom 23.11.2015 gab sie insbesondere an, dass sie vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 die Gerichtspraxis absolviert habe. Weiters sei sie vom 09.10.2007 bis zum 31.12.2007 in einem Ausmaß von zehn Wochenarbeitsstunden sowie vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2008 in einem Ausmaß von 20 Wochenarbeitsstunden als juristische Mitarbeiterin bei der römisch 40 tätig gewesen. Vom 01.05.2008 bis zum 30.06.2012 habe sie als Universitätsassistentin im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gearbeitet. Weiters wurde erhoben, dass sie vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 in einem Ausmaß von drei Wochenstunden als Lehrbeauftragte (Lektorin) an der Wirtschaftsuniversität Wien gearbeitet habe.
Die Beschwerdeführerin legte u.a. ein Dienstzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien sowie ein Dienstzeugnis, einen Dienstzettel und eine Arbeitsbestätigung der XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte u.a. ein Dienstzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien sowie ein Dienstzeugnis, einen Dienstzettel und eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 vor.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt.
Dazu äußerte sie sich nicht.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, neun Monaten und 26 Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden der Beschwerdeführerin sieben Monate Gerichtspraxis, zwei Monate und 21 Tage als juristische Mitarbeiterin einer in Wien ansässigen Rechtsanwaltskanzlei, vier Jahre Tätigkeit als Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie fünf Tage Tätigkeit als Lehrbeauftragte (Lektorin) der Wirtschaftsuniversität Wien.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis sieben Monate zu berücksichtigen. Weiters seien gemäß § 12 Abs. 3 GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Da sämtliche absolvierte Zeiten bei der XXXX sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einschlägige Berufstätigkeiten darstellen würden, seien sie ebenfalls gemäß § 12 Abs. 3 Geh als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Teilzeitbeschäftigungen seien nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz nur entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß anrechenbar.Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis sieben Monate zu berücksichtigen. Weiters seien gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Da sämtliche absolvierte Zeiten bei der römisch 40 sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einschlägige Berufstätigkeiten darstellen würden, seien sie ebenfalls gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Geh als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Teilzeitbeschäftigungen seien nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz nur entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß anrechenbar.
5. Gegen diesen Bescheid vom 26.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeiten i.S.d. § 12 GehG angerechnet habe.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeiten i.S.d. Paragraph 12, GehG angerechnet habe.
Die mit dem Bescheid erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, neun Monaten und 26 Tagen wurde hingegen nicht bekämpft.
Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Anwendung der Bestimmung des § 211b RStDG in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde, weil die gesamte Zeit der Gerichtspraxis für sonstige im Bundesdienst tätige Personen anrechenbar sei, eine Anrechnung jedoch bei einer späteren Ernennung als Staatsanwalt oder Richter ausgeschlossen werde, obwohl es im gesamten Bundesdienst keinen Tätigkeitsbereich gebe, in dem die während der Gerichtspraxis ausgeübten Tätigkeiten "einschlägiger" seien. So ergebe sich die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten etwa aus § 5 Abs. 2 RPG i.V.m. §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern gleichgestellt seien. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die absolvierte Gerichtspraxis für beinahe sämtliche juristische Berufe in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst eine über das Grundstudium hinausgehende Zusatzqualifikation darstelle.Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt werde, weil die gesamte Zeit der Gerichtspraxis für sonstige im Bundesdienst tätige Personen anrechenbar sei, eine Anrechnung jedoch bei einer späteren Ernennung als Staatsanwalt oder Richter ausgeschlossen werde, obwohl es im gesamten Bundesdienst keinen Tätigkeitsbereich gebe, in dem die während der Gerichtspraxis ausgeübten Tätigkeiten "einschlägiger" seien. So ergebe sich die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten etwa aus Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern gleichgestellt seien. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die absolvierte Gerichtspraxis für beinahe sämtliche juristische Berufe in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst eine über das Grundstudium hinausgehende Zusatzqualifikation darstelle.
Die Beschwerdeführerin legte dazu sämtliche Ausschreibungen diverser Einrichtungen des Bundes vor.
Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß § 211b RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika seien aufgrund der ausgeübten Tätigkeit für eine spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter, Richter oder Staatsanwalt einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen liege faktisch mehr als ein schlichtes Ausbildungsverhältnis vor.Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß Paragraph 211 b, RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika seien aufgrund der ausgeübten Tätigkeit für eine spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter, Richter oder Staatsanwalt einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen liege faktisch mehr als ein schlichtes Ausbildungsverhältnis vor.
Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gerichtspraxis im Ausmaß von weiteren fünf Monaten angerechnet wird.
Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge, gemäß Art 135 Abs. 4 i.V.m. Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 B-VG einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des § 211b RStDG und in eventu § 12 Abs. 3 GehG wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten.Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge, gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, B-VG einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des Paragraph 211 b, RStDG und in eventu Paragraph 12, Absatz 3, GehG wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof richten.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 die Gerichtspraxis. Vom 09.10.2007 bis zum 31.12.2007 war sie in einem Ausmaß von zehn Wochenstunden und vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2008 in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der XXXX als juristische Mitarbeiterin angestellt. Weiters war sie vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2012 als Universitätsassistentin auf Vollzeitbasis und vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 als Lektorin in einem Ausmaß von drei Wochenstunden an der Wirtschaftsuniversität Wien beschäftigt.Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 die Gerichtspraxis. Vom 09.10.2007 bis zum 31.12.2007 war sie in einem Ausmaß von zehn Wochenstunden und vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2008 in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der römisch 40 als juristische Mitarbeiterin angestellt. Weiters war sie vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2012 als Universitätsassistentin auf Vollzeitbasis und vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 als Lektorin in einem Ausmaß von drei Wochenstunden an der Wirtschaftsuniversität Wien beschäftigt.
Mit Wirksamkeit vom 01.07.2013 wurde sie zur Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 wurde sie zur Richterin des Landesgerichtes XXXX ernannt.Mit Wirksamkeit vom 01.07.2013 wurde sie zur Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 wurde sie zur Richterin des Landesgerichtes römisch 40 ernannt.
Die Beschwerdeführerin steht somit seit dem 01.07.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.01.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, neun Monaten und 26 Tagen angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen von der Beschwerdeführerin am 23.11.2015 überreichten Erhebungsbogen. Diese wurden durch ein Dienstzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien sowie ein Dienstzeugnis, einen Dienstzettel und eine Arbeitsbestätigung der XXXX bestätigt.Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen von der Beschwerdeführerin am 23.11.2015 überreichten Erhebungsbogen. Diese wurden durch ein Dienstzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien sowie ein Dienstzeugnis, einen Dienstzettel und eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 bestätigt.
Art und Ausmaß der angerechneten und nicht angerechneten Tätigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 i.d.g.F. lautet:"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, i.d.g.F. lautet:
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 – Z 3 [ ]Ziffer eins, – Ziffer 3, [ ]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) – (3) [ ]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) – (4) [ ]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [ ]Paragraph 5, (1) [ ]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
(3) – (4) [ ]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"
3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
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Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie bei sonstigen im Bundesdienst tätigen Personen gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie bei sonstigen im Bundesdienst tätigen Personen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem zweiten Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem zweiten Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG 1956).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.
Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Anrechnung, Ausbildungszeit, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2123496.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017