Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.05.2018 Norm: GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3GewO 1994 §91 Abs232009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs132009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs3 lita
Rechtssatz: Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht schon zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße, sondern ist in diesen ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den BESCHLUSS 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AVG 1991 §13 Abs2AVG 1991 §13 Abs5GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, gelten als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbring... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AVG 1991 §13 Abs2AVG 1991 §13 Abs5GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Gemäß der im Internet veröffentlichten Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG sind die Amtsstunden hinsichtlich des Tages des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde mit „bis 13:00 Uhr“ festgelegt. Aus dieser Kundmachung ergeben sich ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AVG 1991 §13 Abs2AVG 1991 §13 Abs5GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß § ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AVG 1991 §13 Abs2AVG 1991 §13 Abs5GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dar. Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des E... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: AVG 1991 §13 Abs2AVG 1991 §13 Abs5GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person a... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der T GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. November 2017, KOW1-G-171101/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.01.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juris... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.01.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Das Wesen der Aufforderung [iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994] liegt in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte... mehr lesen...