RS Lvwg 2018/1/26 LVwG-AV-19/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Das Wesen der Aufforderung [iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994] liegt in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Gelingt die Entfernung von dieser Position nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen [vgl. VwGH 2000/04/0164].

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.19.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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