RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-20/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs3 lita

Rechtssatz

Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht schon zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße, sondern ist in diesen Fällen anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes der betreffenden Person zu beurteilen, ob diese die Zuverlässigkeit besitzt (vgl. VwGH 2010/03/0189, mwN). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat (vgl. etwa VwGH 2007/04/0137).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.20.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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