TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/28 LVwG-AV-20/001-2013

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Rechtsanwälte B und C, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. März 2013, Zl. ***, betreffend Entziehung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. März 2013, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 18 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und § 5 Abs. 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) entzogen.

Begründend ist ausgeführt, dass Herr D als Vorstand (in der Folge: Vorstandsmitglied) der E Privatstiftung (in der Folge: Privatstiftung), welche Mehrheitsgesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft zukomme und dass das Vorstandsmitglied im Hinblick auf drei näher bezeichnete rechtskräftige Verwaltungsstrafbescheide betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG nicht besitze. Da die beschwerdeführende Gesellschaft das Vorstandsmitglied als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist aus dessen Funktion entfernt habe, sei der beschwerdeführenden Gesellschaft die Konzession für die Ausübung des genannten Gewerbes gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen gewesen.

2.   Zum Berufungsvorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 19. März 2013 Berufung.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Bestrafungen nach der StVO bei Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vorstandsmitglieds nicht zu berücksichtigen seien und die beiden Bestrafungen nach dem AuslBG insbesondere auch wegen des weiteren Wohlverhaltens des Vorstandsmitglieds keine die Zuverlässigkeit ausschließende Beurteilung erlauben würden, dass es keinerlei zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder stiftungsrechtliche Handhabe für die beschwerdeführende Gesellschaft gäbe, den Eigentümer bzw. Eigentümervertreter der Privatstiftung zu entfernen, und dass der Stiftungsvorstand – schon vor dem Hintergrund des Stiftungszwecks – keinen Einfluss auf die beschwerdeführende Gesellschaft nehmen könnte.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl. ***, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-20/001-2013, einschließlich eines Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend die entzogene Gewerbeberechtigung, eines Firmenbuchauszugs der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 12. März 2018, eines Firmenbuchauszugs der Privatstiftung vom 12. März 2018, eines Strafregisterauszugs betreffend das Vorstandsmitglied vom 15. Mai 2018 und eines Auszugs über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld betreffend das Vorstandsmitglied vom 09. Mai 2018, sowie durch Einvernahme des Vorstandsmitglieds als Zeugen.

4.   Feststellungen:

4.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Oktober 2012,
Zl. ***, zugestellt am 19. Oktober 2012, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, das Vorstandsmitglied der Privatstiftung mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft bis spätestens 30. Jänner 2013 aus dessen Funktion zu entfernen und dies der Behörde mittels Firmenbuchauszugs nachzuweisen, widrigenfalls die Konzession der beschwerdeführenden Gesellschaft für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 18 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen werde. Ausgeführt ist, dass das Vorstandsmitglied als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte „im Überwachungszeitraum (letzten 5 Jahre) 5 x wegen Verwaltungsübertretungen (davon 3 x nach der Straßenverkehrsordnung und 2 x nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) rechtskräftig bestraft“ worden sei und daher die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des GütbefG nicht mehr besitze.

4.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft entfernte das Vorstandsmitglied aus dessen Funktion nicht innerhalb der von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom 18. Oktober 2012 gesetzten Frist.

4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2013, Zl. ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 18 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG entzogen.

4.4. Über das Vorstandsmitglied wurden folgende – im Entziehungsbescheid wiedergegebene – Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt:

4.4.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04. Mai 2010, Zl. ***, wurde über das Vorstandsmitglied gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. a iVm 5 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.890,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verhängt, weil es am 19. Februar 2010, 23:40 Uhr, im näher bezeichneten Ortsgebiet *** ein näher bezeichnetes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, Alkoholgehalt des Blutes 2,07 Promille, gelenkt hat.

4.4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15. Oktober 2009, Zl. ***, (bestätigt durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Dezember 2009,
Zl. ***, Ablehnung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2010, Zl. ***) wurde über das Vorstandsmitglied

1.   gemäß §§ 99 Abs. 2 lit. a iVm 4 Abs. 1 lit. c StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 220,00 Euro, Ersatzfreiheitstrafe 100 Stunden, verhängt, weil es bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da es das Vorstandsmitglied durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen und nach dem Unfall Alkohol getrunken hat;

2.   gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm 5 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 581,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, verhängt, weil es ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, 1,04 Promille, gelenkt hat.

4.4.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 14. Oktober 2008, Zl. ***, idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Dezember 2009, Zl. ***, (Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010, Zl. ***) wurden über das Vorstandsmitglied als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft zwei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage, verhängt, weil es es zu verantworten hatte, dass zwei slowakische Staatsangehörige entgegen § 3 AuslBG beschäftigt wurden, obwohl diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

4.4.4. Die in den Punkten 4.4.1. bis 4.4.3. genannten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen sind getilgt. Eine weitere Bestrafung des Vorstandsmitglieds nach dem AuslBG oder wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss nach der StVO erfolgte nicht.

4.5. Betreffend das Vorstandsmitglied scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

4.6. Das Vorstandsmitglied war von 30. Juli 2002 bis 10. Juli 2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft. Seit 01. Dezember 2009 vertritt es gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Privatstiftung. Des Weiteren ist das Vorstandsmitglied aktuell auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur selben Unternehmensgruppe gehörenden F GmbH.

4.7. Die Privatstiftung ist Mehrheitsgesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen, insoweit unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Verwaltungsstrafbescheide betreffend das Vorstandsmitglied, aus den Firmenbuchauszügen betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und Privatstiftung sowie dem Strafregisterauszug und Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld betreffend das Vorstandsmitglied.

6.   Rechtslage:

6.1. Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:

„(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8.  Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“

6.2. § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:

„Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)   über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;

b)   zuverlässig sein;

c)   eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d)   die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“

„Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

         i) Handelsrecht,

  ii) Insolvenzrecht,

  iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

          iv) Straßenverkehr

         […]

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

  i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

  ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

      […]

   ix) Zugang zum Beruf,

   x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

[…]

(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“

6.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lauten:

„§ 1. […]

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.   die Zuverlässigkeit,

2.   die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.   die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.   eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.   der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.   dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3.   der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a.   die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b.   die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

[…]“

6.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

„§ 13. […]

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

[…]

3.   der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

[…]“

„§ 91. […]

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

7.    Erwägungen:

7.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.

7.2. Zur Begründetheit der Beschwerde:

7.2.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.2.2. Zunächst ist auszuführen, dass das GütbefG keine Bestimmung über die Vorgehensweise enthält, wenn der Gewerbetreibende – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe ua. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl. VwSlg. 16.602 A/2005).

Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der seit 04. Dezember 2011 geltenden – unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), wonach die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht nur das Verhalten des Unternehmens und seines Verkehrsleiters sondern auch anderer von den Mitgliedstaaten bestimmter maßgeblicher Personen berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).

7.2.3. Die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens wurde durch das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 18. Oktober 2012 festgelegt, welches auch die darin angeführten für die Entfernung des Vorstandsmitglieds bestimmenden Gründe umfasst. Für die rechtliche Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind alleine die diesem Aufforderungsschreiben zugrunde gelegten Gründe, aus denen die Entfernung des Vorstandsmitglieds aus dessen Funktion für erforderlich erachtet wurde, maßgeblich (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Entfernung des Vorstandsmitglieds aus dessen Funktion im Hinblick auf die in Punkt 4.4. genannten Verwaltungsstrafen nach der StVO und dem AuslBG wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG von der belangten Behörde für erforderlich erachtet.

7.2.4. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht vor, dass die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein darf, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften etwa in den Bereichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche (iii) und Straßenverkehr (iv).

7.2.5. § 5 Abs. 1 GütbefG legt für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zusätzliche Voraussetzungen zu den Bestimmungen der GewO 1994 fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 5 Abs. 2 GütbefG regelt im Besonderen die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei auch auf die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fälle verwiesen wird und es sich bei den Z 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z 3 umfasst schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße, wodurch sichergestellt ist, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in engem Zusammenhang stehe, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG (grundsätzlich) eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018).

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG wird aber nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018; VwSlg. 18.170 A/2011).

7.2.6. Nach der zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.03.2014, 2013/04/0077, mwN), die insoweit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu übertragen ist, ergibt sich jedoch bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht schon zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße, sondern ist in diesen Fällen anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes der betreffenden Person zu beurteilen, ob diese die Zuverlässigkeit besitzt (vgl. in diesem Sinne zum GütbefG auch VwGH 17.03.2011, 2010/03/0189, mwN). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat (vgl. etwa VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137).

7.2.7. Im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich maßgebliche Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145) ist für die rechtliche Beurteilung der Konzessionsentziehung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 beachtlich, dass die dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde zugrunde gelegten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Vorstandsmitglieds nunmehr allesamt getilgt sind. Die Rechtmäßigkeit der Konzessionsentziehung hat im vorliegenden Fall daher unter Einbeziehung des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Vorstandsmitglieds zu erfolgen.

7.2.8. Zwar handelt es sich bei dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung in Zusammenhang mit der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG von Bedeutung ist (vgl. VwGH 23.09.2009, 2004/03/0051; s. auch VwSlg. 17486 A/2008) und wurden über das Vorstandsmitglied Verwaltungsstrafen in nicht unerheblicher Höhe von je
3.500,00 Euro verhängt. Auch sind die nach der StVO über das Vorstandsmitglied verhängten Verwaltungsstrafen insbesondere wegen des Lenkens von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft – im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit dieses Vorstandsmitglieds grundsätzlich zu berücksichtigen, handelt es sich doch dabei um Verstöße gegen Vorschriften, die die Sicherheit im Straßenverkehr betreffen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a iv der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG).

7.2.9. Dennoch steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – vor dem Hintergrund der mittlerweile eingetretenen Tilgung der der Konzessionsentziehung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zugrunde liegenden Verwaltungsstrafen – aufgrund des sich insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigten Persönlichkeitsbildes des Vorstandsmitglieds fest, dass dieses die im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt:

Das Vorstandsmitglied hat seit den rechtskräftigen Bestrafungen nach dem AuslBG als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft (betreffend mehr als zehn Jahre zurückliegende Zeiträume) keine gleichartigen Verstöße begangen. Das Vorstandsmitglied führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubwürdig und überzeugend aus, dass den Bestrafungen eine rechtliche Fehleinschätzung seinerseits zugrunde lag und danach Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Verstöße getroffen wurden. In diesem Sinne wurde auch festgestellt, dass derzeit keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend das Vorstandsmitglied – das nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur Unternehmensgruppe gehörenden F GmbH ist – bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aufscheinen (und auch keine Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich eingetragen sind).

Auch die verwaltungsrechtlichen Bestrafungen nach der StVO betreffen acht bzw. neun Jahre zurückliegende Tattage und hat das Vorstandsmitglied seitdem keine gleichartigen Verstöße begangen. Zudem hat es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und überzeugend Reue betreffend sein den Verwaltungsstrafen zugrunde liegendes Verhalten, insbesondere das Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss, gezeigt und dieses mit damaligen familiären Schwierigkeiten, die seit 2010 nicht mehr bestehen, begründet.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zumindest aus heutiger Sicht die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Vorstandsmitglieds unter Bedachtnahme auf dessen Persönlichkeitsbild, das sich durch das lange Wohlverhalten und die Einsichtigkeit auszeichnet, insgesamt im Hinblick auf die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens (vgl. oben Punkt 7.2.3.) nicht in Frage gestellt.

7.2.10. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. etwa Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wonach die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein darf, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften etwa in den Bereichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche oder Straßenverkehr) sowie das Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach dem Vorstandsmitglied der Privatstiftung kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft zukommt bzw. die beschwerdeführenden Gesellschaft keine rechtliche Möglichkeit habe, das Vorstandsmitglied der Privatstiftung aus dessen Funktion zu entfernen (vgl. aber etwa VwGH 22.02.2011, 2007/04/0001, mwN, wonach es im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht auf die rechtliche Möglichkeit zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb aus ihrer Funktion ankommt).

8.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.20.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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