Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 24 Kraftfahrzeugen im Standort S gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 und § 5 Abs 1 und Abs 7 Z 3 und Abs 9 Güterbeförderungsgesetz entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 1993 die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 24 Kraftfahrzeugen erteilt worden sei. Am 21. Dezember 1994 (gültig vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999) sei der Beschwerdeführerin eine EU-Gemeinschaftslizenz mit 8 Abschriften, am 27. Jänner 2002 (gültig vom 27. Jänner 2000 bis 26. Jänner 2005) eine EU-Gemeinschaftslizenz mit 20 Abschriften erteilt worden. Vom Bundesamt für Güterverkehr in Erfurt sowie dessen Außenstelle in München seien seit Mai 2003 insgesamt 20 Beanstandungen gemeldet worden, wonach teilweise gefälschte, teilweise kopierte Gemeinschaftslizenzen verwendet worden seien, andererseits keine Gemeinschaftslizenzen mitgeführt worden seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 24 Kraftfahrzeugen im Standort S gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 und Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer 3 und Absatz 9, Güterbeförderungsgesetz entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 1993 die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 24 Kraftfahrzeugen erteilt worden sei. Am 21. Dezember 1994 (gültig vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999) sei der Beschwerdeführerin eine EU-Gemeinschaftslizenz mit 8 Abschriften, am 27. Jänner 2002 (gültig vom 27. Jänner 2000 bis 26. Jänner 2005) eine EU-Gemeinschaftslizenz mit 20 Abschriften erteilt worden. Vom Bundesamt für Güterverkehr in Erfurt sowie dessen Außenstelle in München seien seit Mai 2003 insgesamt 20 Beanstandungen gemeldet worden, wonach teilweise gefälschte, teilweise kopierte Gemeinschaftslizenzen verwendet worden seien, andererseits keine Gemeinschaftslizenzen mitgeführt worden seien.
Vom 24. August 2000 bis 7. Februar 2004 sei T.S. als einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. T.S. sei ukrainische Staatsbürgerin. Bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bestünden betreffend T.S. Vormerkungen betreffend § 17 Abs 1 und Abs 3 Z 10 sowie § 23 Abs 1 Z 4 Güterbeförderungsgesetz. Vom 24. August 2000 bis 7. Februar 2004 sei T.S. als einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. T.S. sei ukrainische Staatsbürgerin. Bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bestünden betreffend T.S. Vormerkungen betreffend Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 10, sowie Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, Güterbeförderungsgesetz.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. November 2003, zugestellt am 11. November 2003, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens T.S. aus den Positionen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (und einer weiteren Gesellschaft) sowie als Mehrheits- oder Alleingesellschafterin zu entfernen. Im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten sei die Funktion der T.S. als handelsrechtliche Geschäftsführerin am 7. Februar 2004 gelöscht worden; der Antrag auf Änderung sei am 2. Februar 2004 eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 5 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Konzession nur erteilt werden dürfe, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 die Konzession nur erteilt werden dürfe, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorlägen.
Würden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so sei die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Gemäß § 5 Abs 7 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 erfordere die Erteilung der Konzession neben der Erfüllung der im Abs 1 angeführten Voraussetzungen bei einer juristischen Person, dass (ua) die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige seien und die stimmrechtsgewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 % EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustünden. Gemäß § 5 Abs 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 müssten die in Abs 7 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Würden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so sei die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.Würden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so sei die Konzession unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 erfordere die Erteilung der Konzession neben der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen bei einer juristischen Person, dass (ua) die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige seien und die stimmrechtsgewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 % EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustünden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 9, Güterbeförderungsgesetz 1995 müssten die in Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Würden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so sei die Konzession unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Gemäß § 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 habe die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sei und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person bezögen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entfernt, so habe die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber sei, die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 habe die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sei und sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person bezögen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entfernt, so habe die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber sei, die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei zweifelsfrei eine Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Die Ukraine sei nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Voraussetzung des § 5 Abs 7 Z 3 und Abs 9 Güterbeförderungsgesetz sei daher nicht erfüllt und daher habe bereits aus diesem Grunde die erstinstanzliche Behörde zu Recht die Konzessionsinhaberin zur Entfernung von T.S. aufgefordert. Die Frist zur Entfernung habe am 11. Dezember 2003 geendet, der Abbestellungsbeschluss sowie der Notariatsakt seien jedoch erst am 29. Jänner 2004 erfolgt; der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sei beim Firmenbuchgericht erst am 2. Februar 2004 eingelangt, die Eintragung sei am 7. Februar 2004 erfolgt. Diese Verspätung sei von der Beschwerdeführerin auch zugestanden worden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann zu erfolgen, wenn die natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte vom Gewerbetreibenden zwar entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde bekannt gegebenen Frist geschehen sei. Aus der Formulierung des § 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 sei zu schließen, dass Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich seien. Der Gesetzgeber sehe insofern mit der genannten Regelung nur eine Sanktion für die Nichtentfernung der natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zustehe, durch den Gewerbetreibenden vor. "Im Übrigen" (gemeint wohl betreffend den weiteren schon von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit) werde auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.Die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei zweifelsfrei eine Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Die Ukraine sei nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3 und Absatz 9, Güterbeförderungsgesetz sei daher nicht erfüllt und daher habe bereits aus diesem Grunde die erstinstanzliche Behörde zu Recht die Konzessionsinhaberin zur Entfernung von T.S. aufgefordert. Die Frist zur Entfernung habe am 11. Dezember 2003 geendet, der Abbestellungsbeschluss sowie der Notariatsakt seien jedoch erst am 29. Jänner 2004 erfolgt; der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sei beim Firmenbuchgericht erst am 2. Februar 2004 eingelangt, die Eintragung sei am 7. Februar 2004 erfolgt. Diese Verspätung sei von der Beschwerdeführerin auch zugestanden worden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann zu erfolgen, wenn die natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte vom Gewerbetreibenden zwar entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde bekannt gegebenen Frist geschehen sei. Aus der Formulierung des Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 sei zu schließen, dass Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich seien. Der Gesetzgeber sehe insofern mit der genannten Regelung nur eine Sanktion für die Nichtentfernung der natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zustehe, durch den Gewerbetreibenden vor. "Im Übrigen" (gemeint wohl betreffend den weiteren schon von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit) werde auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die belangte Behörde stützt sich auf zwei unterschiedliche Tatbestände des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG): einerseits mangelnde Zuverlässigkeit (§ 5 Abs 1 Z 1 GütbefG) und andererseits fehlende EWR-Angehörigkeit der Geschäftsführerin (§ 5 Abs 7 Z 3 iVm Abs 9 GütbefG), wobei sich die ausdrücklichen rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem letztgenannten Entziehungsgrund befassen. 1. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die belangte Behörde stützt sich auf zwei unterschiedliche Tatbestände des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG): einerseits mangelnde Zuverlässigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG) und andererseits fehlende EWR-Angehörigkeit der Geschäftsführerin (Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9, GütbefG), wobei sich die ausdrücklichen rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem letztgenannten Entziehungsgrund befassen.
2. Zunächst ist vor dem Hintergrund des hg Erkenntnisses vom 30. Juni 1999, Zl 96/03/0172, auf die Anwendbarkeit des § 5 Abs 7 Z 3 iVm Abs 9 GütbefG auf die der Beschwerdeführerin erteilte Konzession einzugehen. 2. Zunächst ist vor dem Hintergrund des hg Erkenntnisses vom 30. Juni 1999, Zl 96/03/0172, auf die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9, GütbefG auf die der Beschwerdeführerin erteilte Konzession einzugehen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1993, zugestellt am 2. April 1993, wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des § 5 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 63/1952 "in der Fassung BGBl Nr 126/1992" (gemeint wohl BGBl Nr 126/1993, richtig: 453/1992), die Konzession gemäß § 3 Abs 2 Z 2 dieses Gesetzes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr (nunmehr gemäß § 26 Abs 3 GütbefG "grenzüberschreitender Güterverkehr")) mit 24 Kraftfahrzeugen erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1993, zugestellt am 2. April 1993, wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1952, "in der Fassung BGBl Nr 126/1992" (gemeint wohl Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1993,, richtig: 453/1992), die Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr (nunmehr gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GütbefG "grenzüberschreitender Güterverkehr")) mit 24 Kraftfahrzeugen erteilt. Zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin hatte § 5 Abs 4 Z 3 Güterbeförderungsgesetz folgenden Wortlaut:Zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin hatte Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz folgenden Wortlaut:
"Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen"Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen
... 3. bei einer juristischen Person, dass sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein."... 3. bei einer juristischen Person, dass sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Ziffer 2, zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein."
§ 5 Abs 6 Güterbeförderungsgesetz lautete zu diesem Zeitpunkt:Paragraph 5, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz lautete zu diesem Zeitpunkt:
"Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.""Die in Absatz 4, Ziffer 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen."
In der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauteten diese Bestimmungen, nach mehreren Novellierungen, folgendermaßen (die veränderte Absatzbezeichnung geht auf die Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes durch BGBl Nr 593/1995 zurück):In der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauteten diese Bestimmungen, nach mehreren Novellierungen, folgendermaßen (die veränderte Absatzbezeichnung geht auf die Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes durch Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, zurück): § 5 Abs 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG):Paragraph 5, Absatz 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG):
"Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen"Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen
... 3. bei einer juristischen Person, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen."
§ 5 Abs 9 GütbefG:Paragraph 5, Absatz 9, GütbefG:
"Die in Abs. 7 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.""Die in Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 96/03/0172, die Anwendbarkeit des § 5 Abs 7 Z 3 iVm § 5 Abs 9 GütbefG für so genannte "Altkonzessionen", die vor der (am 1.1.1994 in Kraft getretenen) Novelle BGBl Nr 126/1993 erteilt wurden, in jenen Fällen verneint, in denen der vom Gesetz geforderte "Dauerzustand" - im konkreten Fall die Abwesenheit bestimmter ausländischer Beteiligungen an der Gesellschaft des Konzessionsinhabers - erst geschaffen werden müsste und insofern also in die Rechtskraft bestehender - vom Gesetz ausdrücklich als Bewilligungen nach dem Gesetz BGBl Nr 126/1993 normierter (vgl § 26 Abs 1 GütbefG) - Konzessionen eingegriffen würde. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall war die dort zu beurteilende Konzession im Jahre 1977 erteilt worden, somit zu einem Zeitpunkt, als die mit der Novelle BGBl Nr 630/1982 eingeführten Beschränkungen für die Beteiligung von Ausländern an juristischen Personen, die über eine Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz verfügen, noch nicht bestanden hatten.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 96/03/0172, die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, GütbefG für so genannte "Altkonzessionen", die vor der (am 1.1.1994 in Kraft getretenen) Novelle Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1993, erteilt wurden, in jenen Fällen verneint, in denen der vom Gesetz geforderte "Dauerzustand" - im konkreten Fall die Abwesenheit bestimmter ausländischer Beteiligungen an der Gesellschaft des Konzessionsinhabers - erst geschaffen werden müsste und insofern also in die Rechtskraft bestehender - vom Gesetz ausdrücklich als Bewilligungen nach dem Gesetz Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1993, normierter vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, GütbefG) - Konzessionen eingegriffen würde. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall war die dort zu beurteilende Konzession im Jahre 1977 erteilt worden, somit zu einem Zeitpunkt, als die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982, eingeführten Beschränkungen für die Beteiligung von Ausländern an juristischen Personen, die über eine Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz verfügen, noch nicht bestanden hatten. Im vorliegenden Beschwerdefall bestand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung eine - hier verfahrensgegenständliche - Bestimmung, die für die Konzessionserteilung an eine juristische Person unter anderem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Mehrheit der Mitglieder der leitenden Organe der juristischen Person aufstellte und festlegte, dass diese Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen (§ 5 Abs 4 und 6 des Güterbeförderungsgesetzes idF BGBl Nr 453/1992). Diese Bestimmungen wurden zwar unter anderem mit der Novelle BGBl Nr 126/1993 geändert, dabei wurden jedoch keine strengeren Anforderungen an den Konzessionsinhaber aufgestellt, sondern vielmehr (im Wesentlichen) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates ersetzt. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall demnach nicht davon gesprochen werden, dass - bei Anwendung des § 5 Abs 7 Z 3 iVm Abs 9 GütbefG in der geltenden Fassung - der vom Gesetz geforderte "Dauerzustand" erst hätte geschaffen werden müssen, sodass in der Anwendung dieser Bestimmungen durch die belangte Behörde kein Eingriff in die Rechtskraft bestehender Konzessionen im Sinne des zitierten Erkenntnisses gesehen werden kann.Im vorliegenden Beschwerdefall bestand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung eine - hier verfahrensgegenständliche - Bestimmung, die für die Konzessionserteilung an eine juristische Person unter anderem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Mehrheit der Mitglieder der leitenden Organe der juristischen Person aufstellte und festlegte, dass diese Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen (Paragraph 5, Absatz 4 und 6 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 453 aus 1992,). Diese Bestimmungen wurden zwar unter anderem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1993, geändert, dabei wurden jedoch keine strengeren Anforderungen an den Konzessionsinhaber aufgestellt, sondern vielmehr (im Wesentlichen) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates ersetzt. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall demnach nicht davon gesprochen werden, dass - bei Anwendung des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9, GütbefG in der geltenden Fassung - der vom Gesetz geforderte "Dauerzustand" erst hätte geschaffen werden müssen, sodass in der Anwendung dieser Bestimmungen durch die belangte Behörde kein Eingriff in die Rechtskraft bestehender Konzessionen im Sinne des zitierten Erkenntnisses gesehen werden kann. 3. Unstrittig ist, dass T.S., die vom 24. August 2000 bis zum 7. Februar 2004 als einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen war, in diesem Zeitraum nicht EWR-Angehörige war. Soweit die belangte Behörde jedoch die Entziehung der Konzession auf diesen Umstand - in Verbindung mit der erst nach Ablauf der gemäß § 91 Abs 2 GewO gesetzten Frist erfolgten Abberufung der Geschäftsführerin - stützt, verkennt sie jedoch, dass die Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994 in Entziehungsverfahren nach § 5 Abs 9 GütbefG nicht anzuwenden ist. 3. Unstrittig ist, dass T.S., die vom 24. August 2000 bis zum 7. Februar 2004 als einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bes