TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/14 97/19/1280

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1965 geborenen VT in Wien, vertreten durch Dr. H und Mag. H, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1997, Zl. 306.445/4-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher über Wiedereinreisesichtvermerke mit Gültigkeit vom 12. Oktober 1992 bis 4. März 1993 sowie vom 4. Mai 1993 bis 4. September 1993 und zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 verfügte, beantragte am 28. November 1995 die Verlängerung dieser Bewilligung. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Mai 1996 wegen Eingehens einer Scheinehe gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1996 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Mit Antrag vom 30. Dezember 1996, persönlich vom Beschwerdeführer bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz überreicht, beantragte dieser neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Baumechaniker sowie den der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin an. Dem Antrag lag eine "Bestätigung" einer Bekannten des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1996 bei, indem diese darlegte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin "eine gute Ehe führe". Mit Bescheid vom 13. Jänner 1997 wurde dieser Antrag vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 des AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z 4 FrG ab. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und diesen persönlich eingereicht. Er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Fest stehe auch, dass er nicht unter den zur Inlandsantragstellung berechtigten Personenkreis gemäß "Verordnung 707; § 4 vom 13. Dezember 1996" (gemeint wohl: gemäß § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996) falle.

Darüber hinaus erachtete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe als Scheinehe und verwies diesbezüglich auf die "im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend dargestellte Sach- und Rechtslage". Mit dem Gesamtvorbringen in der Berufung seien die erstinstanzlichen Annahmen nicht entkräftet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen; erst nach der Eheschließung mit der österreichischen Ehegattin habe er ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Es sei daher "aus obigen Gründen" vom Eingehen einer Scheinehe auszugehen, wodurch der Beschwerdeführer den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG verwirklicht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 deshalb keine Anwendung findet, weil ein zuvor rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und der verfahrensgegenständliche Antrag somit kein Antrag war, mit dem eine Aufenthaltsbewilligung hätte verlängert werden können.

§ 6 Abs. 2 AufG lautete:

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 4 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996 haben folgenden Wortlaut:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,"

Auf den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG anzuwenden; das dort normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht. Von diesem Erfordernis wäre aber abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu dem Personenkreis zählte, der auf Grund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten Ehegatte und somit Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AufG. Er hat darüber hinaus dargetan, dass ihm bereits zweimal Wiedereinreisesichtvermerke (12. Oktober 1992 bis 4. März 1993, 4. Mai 1993 bis 4. September 1993) sowie zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 erteilt worden waren. Dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der gewöhnlichen Sichtvermerke bzw. der Aufenthaltsbewilligung oder der Einreise bestanden haben müsse, ist der Bestimmung des § 4 Z 2 der in Rede stehenden Verordnung nicht zu entnehmen (vgl. das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010). Unter der Voraussetzung, dass einer der für den Beschwerdeführer ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerke bzw. die Aufenthaltsbewilligung bereits vor seiner (zuletzt erfolgten) Einreise erteilt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer gemäß § 4 Z 2 der in Rede stehenden Verordnung zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen.

Indem es die belangte Behörde unterließ, Feststellungen über den Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Einreise des Beschwerdeführers zu treffen, belastete sie ihren Bescheid in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 erster Satz AufG mit Rechtswidrigkeit.

Zum Abweisungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG (wegen Eingehens einer Scheinehe) ist grundsätzlich zu bemerken, dass das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten darstellt, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Dieses Verhalten rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG gefährden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601). Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenz ist allerdings die eindeutige und mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorgelegen sei und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258, mit Judikaturhinweisen) genügt die Berufungsbehörde allerdings ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz dann, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung des Bescheides erster Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0559). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1987, Zl. 86/04/0232).

Im vorliegenden Fall verwies die belangte Behörde hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG auf die "im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend dargestellte Sach- und Rechtslage"; der Bescheid erster Instanz vom 13. Jänner 1997 begnügte sich diesbezüglich mit folgenden Ausführungen:

"Die erkennende Behörde wies mit Bescheid vom 8. Mai 1996 wegen der Eingehung der Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin den seinerzeitigen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28. November 1995 ab, welcher auch durch den Bescheid vom 18. Oktober 1996 des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 306.445/2-III/11/96, bestätigt wurde. Eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages kann deshalb nicht erteilt werden, da der Sichtvermerksversagungsgrund, der auch zum ablehnenden Bescheid der seinerzeitigen Bewilligung geführt hat, nach wie vor gegeben ist.

Diese Ehe wurde nur deshalb geschlossen, um der antragstellenden Partei problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu beschaffen. Die antragstellende Partei hat durch dieses Verhalten gezeigt, dass sie durchaus bereit ist, eine Scheinehe einzugehen, um fremdenrechtliche Vorschriften zu umgehen. Da ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer geordneten Zuwanderung und einem rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden in Österreich besteht, stellt der Aufenthalt der antragstellenden Partei im Bundesgebiet eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Demgegenüber sind die privaten und familiären Interessen der antragstellenden Partei hintanzustellen."

Mit diesen Ausführungen vertrat die Behörde erster Instanz die Ansicht, der im Bescheid betreffend den Verlängerungsantrag angenommene Sichtvermerksversagungsgrund sei unverändert gegeben. (Nebenbei sei bemerkt, dass - entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz - der Bundesminister für Inneres die von der Behörde erster Instanz im Bescheid vom 8. Mai 1996 vertretene Ansicht nicht "bestätigt" hat, wies doch der Bundesminister für Inneres die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung wegen Verspätung zurück; eine inhaltliche Befassung und "Bestätigung" dieses Abweisungsgrundes durch die Berufungsbehörde erfolgte damals nicht.)

Die Behörde erster Instanz legte ihrem Bescheid das (im Hinblick auf den Vorbescheid) "unveränderte Vorliegen" des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG zu Grunde. Es kann dahinstehen, ob in dieser Formulierung eine Verweisung auf die Begründung des damaligen erstinstanzlichen Bescheides und Übernahme in den in Rede stehenden Bescheid zu erblicken ist oder nicht. Die Behörde erster Instanz wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, auf das erstmals erstattete Vorbringen im neuen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung in beweiswürdigender Weise einzugehen. Aus der zitierten Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist eine derartige Befassung mit dem Antragsvorbringen nicht abzuleiten. Auch die belangte Behörde hat unterlasssen, sich mit dem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30. Dezember 1996 und mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung im Zusammenhang mit den Vorwurf, er sei eine Scheinehe eingegangen, in nachvollziehbarer Weise näher zu befassen.

Schon im Verfahren betreffend den Verlängerungsantrag hatten beide Ehegatten bei ihren Vernehmungen vor der erstinstanzlichen Behörde in den Jahren 1995 und 1996 jeweils übereinstimmend ausgesagt, es liege eine Liebesheirat vor. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30. Dezember 1996 lag eine "Bestätigung" vom 12. Dezember 1996 bei, in dem eine Bekannte des Antragstellers darlegte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin "eine gute Ehe führten". In der Berufung vom 3. Februar 1997 machte der Beschwerdeführer schließlich neuerlich geltend, es liege eine Liebesheirat vor, er habe nach der Haftentlassung seiner Ehegattin sofort einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr begründet und sei dort mit ihr wohnhaft; er beantragte zum Beweis des Zutreffens dieses Vorbringens ausdrücklich die Einvernahme seiner Ehegattin. Der verfahrensgegenständliche Antrag und die Berufung enthielten somit Argumente und Beweisanbote in Hinblick auf den herangezogenen Versagungsgrund, von denen nicht vornherein gesagt werden kann, dass sie unzutreffend seien oder keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis hätten.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, "das Berufungsvorbringen entkräfte die erstinstanzliche Annahme nicht" ist dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie die Gründe dafür, auf die ausdrücklich beantragte Zeugenaussage der Ehegattin zu verzichten und die dem Antrag beigelegte Bestätigung (über das Bestehen einer "guten Ehe") einer Bekannten des Beschwerdeführers nicht weiter zu beachten. Damit entspricht der angefochtene Bescheid aber nicht den obgenannten Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Da, wie auch das Beschwerdevorbringen zeigt, nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung ihres Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid in Ansehung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den obgenannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191280.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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