Norm: EO §37 LEO §37 PEO §42 Abs1 Z5 I5ABGB §308ABGB §879 AVGBG §61 AGBG §63
Rechtssatz: Eine Exszindierungsklage, in der die Kläger behaupten, infolge Nichtigkeit des Kaufvertrages mit der verpflichteten Partei seien sie weiterhin Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft, die im Rang vor der Streitanmerkung ihrer Löschungsklage gegen die verpflichtete Partei stehende Hypothekargläubigerin als betreibende Partei sei schlechtgläubig, ist sc... mehr lesen...
Norm: GBG §63 ff
Rechtssatz: Der aus dem Grundbuch zu Unrecht Verdrängte kann auch gegen einen Dritten mit Löschungsklage vorgehen. Entscheidungstexte 2 Ob 522/95 Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 522/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107609 Dokumentnummer JJR_19970526_O... mehr lesen...
Norm: GBG §63
Rechtssatz: Diese Bestimmung findet im Streit zwischen dem bücherlich Berechtigten und den ihn verdrängenden Nachmann keine Anwendung. Entscheidungstexte 2 Ob 1524/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 1524/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064462 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte ist zur Häflte, der Zweit- und der Drittbeklagte sind zu je 1/4 Eigentümer der Liegenschaft EZ 826 KG S*****, bestehend aus den Grundstücken 301 Baufläche, 499/2 Baufläche und 529/15 Garten; südwestlich schließt an die Grundstücke 301 und 529/15 das Grundstück 499/1 Baufläche, EZ 335 KG S***** an, welches früher der Erstbeklagten und Mag.Rudolf P***** je zur Hälfte gehörte. Auf diesem Grundstück stand ein Kino. Südwestlich von diesem Grundstück liegen di... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin steht ein Besitznachfolgerecht für je einen Hälfteanteil zweier im Eigentum der Viktoria N*** stehender Liegenschaften samt dem Recht auf Sicherung desselben durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1985, 3 Ob 530/85, den Parteien zugestellt am 5.Juni 1985). Mit zwei einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes war Viktoria N*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des über das Besitznachfolgerecht anhä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1500GBG §63
Rechtssatz: Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin, deren Verlassenschaft nunmehr die Exekution betreibt, hatte beim Erstgericht gegen den Verpflichteten als Beklagten die Klage mit dem Begehren eingebracht, den mit ihm am 17. April 1981 über die Liegenschaft EZ 1026 der KG Landstraße geschlossenen Kaufvertrag als nichtig aufzuheben und ihn schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft einzuwilligen. Die Klage wurde im März 1982 in der Einlage, in der damals de... mehr lesen...
Begründung: Franz M*** ist zu TZ 2497/1981 unter BOZ 1 b auf Grund des Kaufvertrages vom 30.Juni 1981 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 386 Grundbuch Kaiserebersdorf einverleibt. Zu TZ 2452/1983 ist unter BOZ 1 c die Klage 39 f Cg 230/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien angemerkt. Zu TZ 2814/1981 ist unter COZ 3 a im Rang TZ 2666/1981 auf Grund der Pfandurkunde vom 27.August 1981 das Pfandrecht des K*** DER Z*** WIEN bis zum Höchstbetrag von 1,950.000 S einverleibt, zu TZ 3491/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §456ABGB §1500GBG §26GBG §63 ff
Rechtssatz: Für verbücherte Liegenschaften gilt nicht § 456 ABGB, sondern der Vertrauensgrundsatz. Wie die anderen bücherlichen Rechtes kann die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §440ABGB §442GBG §61 AGBG §63ZPO §503 Z4 E4c17
Rechtssatz: Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Wann ein den guten Glauben ausschließendes Verschulden anzunehmen ist, ist Tatfrage; der E... mehr lesen...
Norm: GBG §61 B1GBG §63
Rechtssatz: Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen ... mehr lesen...
Ursula M., die Mutter der Beklagten, hat die Liegenschaft EZ. 140 Grundbuch K. ihrem Sohn Primus M., dem Bruder der Beklagten, mit Übergabsvertrag vom 29. Dezember 1951 übergeben. Entsprechend den von Primus M. im Übergabsvertrag übernommenen Pflichten wurde im Grundbuch unter COZ. 16 bei der Liegenschaft nebst der Dienstbarkeit der Wohnung und der Reallast des Ausgedinges bzw. der Leibrente das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ursula M. einverleibt. Der Nachlaß der am... mehr lesen...
Norm: GBG 1955 §63 ff
Rechtssatz: 1/ Wird gleichzeitig (§ 21 GBG) mit der Einverleibung der Löschung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ein Pfandrecht einverleibt und wird in der Folge die Einverleibung der Löschung als ungültig bestritten, ist der Pfandgläubiger als "dritte Person" gemäß §§ 63 f GBG anzusehen, da gemäß § 62 GBG unmittelbar durch die bestrittene Einverleibung nur der Liegenschaftseigentümer von einer Last befreit... mehr lesen...
Norm: EO §308 BGBG §63
Rechtssatz: Auf den Überweisungsgläubiger hat der § 63 GBG keine Anwendung. Entscheidungstexte 2 Ob 79/29 Entscheidungstext OGH 06.02.1929 2 Ob 79/29 SZ 11/34 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0004012 Dokumentnummer JJR_19290206_OGH0002_0020OB00079_2900... mehr lesen...