Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch GBG 7.Auflage, 524 FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259).Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den Paragraph 63, GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen vergleiche ZBl 1933/175; Links, Band römisch zehn Nr 3674, Bartsch GBG 7.Auflage, 524 FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060603Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009