Begründung: Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Einverleibung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an zwei Objekten (Wohnung und KFZ-Abstellplatz) erließen die Vorinstanzen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die beklagte Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Rechtliche Beurteilung 1. Die Vorinstanzen qualifizierten die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbaru... mehr lesen...
Begründung: Voranzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mathilde P*****, geboren am *****, und 2. Helmut P*****, geboren am *****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Werner G*****, 2. Karin G*****, und 3. Paula C*****, alle vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 241 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 577/24. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria Irmfried G*****, geboren am *****, einverleibt. Der Zweitantragsteller ist bücherlicher Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ 194 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 577/25. Die beiden Antragsteller haben am 20. 8. 2008 eine Vereinbarung über die Grenzverbauung in For... mehr lesen...
Begründung: Ob der EZ ***** GB ***** sind nachgenannte Mit- und Wohnungseigentumsrechte einverleibt: B-LNR 8: Anteil 91/996 DI Axel L***** Wohnungseigentum an W 2 B-LNR 9: Anteil 91/996 Adelheid L***** Wohnungseigentum an W 2 B-LNR 10: Anteil 64/498 Antragstellerin Wohnungseigentum an W 3 B-LNR 11: Anteil 63/498 Mag. Friederike F***** Wohnungseigentum an W 4 B-LNR 12: Anteil 63/498 DI Hubert W***** Wohnungseigentum an W 5 B-LNR 14: Anteil 63/498 Dr. Reinhard J***** Wohnungseigentu... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem einzigen, 3.959 m2 großen Grundstück Nr 1824/2, das sie mit Mietvertrag vom 20. 10. 2006 an die Zweitantragstellerin vermietete. Unter Vorlage des Mietvertrags vom 20. 10. 2006 und einer Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 beantragen die Antragstellerinnen die Einverleibung des Bestandrechts gemäß Punkt VI. sowie des Vorkaufsrechts gemäß Punkt XVII. je dieses Mietvertrags zugunsten der Zweitantragstelle... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §32GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EGBG §136 Abs1WEG 2002 §10 Abs3 idF WRN 2006WEG 2002 §10 Abs4 idF WRN 2006
Rechtssatz: Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsa... mehr lesen...
Norm: ABGB §1095GBG §26GBG §32
Rechtssatz: Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch nicht. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Ob die durch den Bestandvertrag e... mehr lesen...