Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Brigitte E*****, 2. B***** Aktiengesellschaft *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Löschung und Einverleibung eines Bestandrechts ob der Liegenschaft EZ *****, über den außerord... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 8, GB *****. Diese Grundbuchseinlage besteht unter anderem aus den Grundstücken 79/8 landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 19.439 m², dem Grundstück 79/22 Baufläche (begrünt) mit 946 m² und dem Grundstück 79/23 Baufläche (begrünt) mit 885 m² und weist eine Gesamtfläche von 137.053 m² auf. Ob dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 16 das Bestandrecht am Grundstück 79/8 bis 30.... mehr lesen...
Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten alle drei Antragsteller die Teilung des Grundstücks 783/1 (*****see Parzelle) in dieses und die Trennstücke 1 und 2 im Kreis sowie die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke 1 im Kreis und 2 im Kreis von der Liegenschaft EZ 499 GB ***** und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 69 GB ***** sowie deren Einbeziehung in das Grundstück Nr 365/7 GB *****. Die EZ 499 GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr ... mehr lesen...
Norm: ABGB §847ABGB §1095ABGB §1121EO §150EO §227GBG §12 Abs2LiegTeilg §3 Abs2
Rechtssatz: § 3 Abs 2 LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach §§ 150, 227 EO zustehenden Haftungsfonds. Di... mehr lesen...
Norm: ABGB §481 Abs1GBG §12 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §3 Abs1GBG §12 Abs2GBG §85 Abs2
Rechtssatz: Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt. Entscheidungstexte 5 Ob 243/03a Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 243/03a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484GBG §12 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 2 GBG ist die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 183/99i Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 183/99i 5 Ob 271/00i Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 271/00i Beisatz: Eine solche Dienstbarkeit ist au... mehr lesen...
Norm: GBG §12 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt. Entscheidungstexte 5 Ob 135/99k Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k 5 Ob 66/08d Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: GBG §12 Abs2GBG §12 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzung für eine teilweise Stattgebung ist, dass der restliche Teil des Begehrens durch Beschluß abgewiesen werden kann. Es kann jedenfalls nicht ein Teil des Begehrens mit dem Hinweis, er sei überflüssig oder gegenstandslos oder in seinem Umfang ungeklärt, unbeachtet gelassen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 135/99k Entscheidungstext O... mehr lesen...