Norm
GBG §3 Abs1Rechtssatz
Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt.Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118470Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024