RS OGH 2018/7/18 5Ob135/99k, 5Ob66/08d, 5Ob12/14x, 5Ob55/16y, 5Ob162/17k, 5Ob136/18p

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

GBG §12 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in Paragraph 12, Absatz eins, GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111929

Im RIS seit

10.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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