RS OGH 2004/12/14 1Ob28/04f, 5Ob48/08g, 5Ob37/09s, 5Ob101/09b, 5Ob13/11i, 5Ob109/13k, 5Ob24/14m, 5Ob

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Norm

ABGB §481 Abs1
GBG §12 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/04f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 28/04f
  • 5 Ob 48/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 48/08g
    Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)
    Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)
    Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)
  • 5 Ob 37/09s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 37/09s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4)
    Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5)
  • 5 Ob 101/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 101/09b
    Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6)
    Beisatz: Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit. (T7)
  • 5 Ob 13/11i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 13/11i
    Auch
  • 5 Ob 109/13k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 109/13k
    Vgl
  • 5 Ob 24/14m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 24/14m
    Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8)
    Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht. (T9)
  • 5 Ob 31/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 31/19y
  • 5 Ob 167/19y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 167/19y
    Beis wie T8
  • 5 Ob 41/21x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 41/21x
    Vgl
  • 6 Ob 209/21k
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 209/21k
    Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des § 12 Abs 2 GBG handelt. (T10)
    Beisatz: Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119604

Im RIS seit

13.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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